§ 63 GuKG Fortbildung

GuKG - Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, zur

1.

Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse insbesondere der Pflegewissenschaft sowie der medizinischen Wissenschaft oder

2.

Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten

innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 60 Stunden zu besuchen.

(2) Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.

In Kraft seit 02.08.2016 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 63 GuKG


§ 63 GuKG , was wird anerkannt? FH Studium ? von Maria zum § 63 GuKG

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Hallo, bitte Welche Fort und Weiterbildungen ,Ausbildungen werden für die Pflichtfortbildung §63GuKG anerkannt ? nur wenn es auf der Teilnahmebestätigung oben steht ? z. als DGKP war ich vorgestern bei de r Wiener Gesundheitsförderungskonferenz, wird das anerkannt? oder wird ein FH Studium ( ANP ... mehr lesen...

§ 63 GuKG | 2 Antworten | 3040 Aufrufe | 12.09.18

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