Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
(1)Absatz eins,Die Abhaltung einer Teilzeitausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ist vom Rechtsträger spätestens drei Monate vor Beginn der Teilzeitausbildung dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau anzuzeigen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht versagt, so gilt sie als erteilt.
(2)Absatz 2,Die Anzeige hat den Nachweis zu enthalten, dass die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen für die Durchführung einer Teilzeitausbildung eingehalten werden. Ist im Rahmen der Teilzeitausbildung der Einsatz elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen geplant, hat die Anzeige Nachweise über das Vorliegen der in § 5 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen zu enthalten.Die Anzeige hat den Nachweis zu enthalten, dass die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen für die Durchführung einer Teilzeitausbildung eingehalten werden. Ist im Rahmen der Teilzeitausbildung der Einsatz elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen geplant, hat die Anzeige Nachweise über das Vorliegen der in Paragraph 5, Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen zu enthalten.
(3)Absatz 3,Die Genehmigung ist zu versagen, wenn gegen die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen für Teilzeitausbildungen verstoßen wird.
In Kraft seit 25.11.2006 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 GuK-TAV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 GuK-TAV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 GuK-TAV