§ 1 GuK-TAV Allgemeines

GuK-TAV - Gesundheits- und Krankenpflege-Teilzeitausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Teilzeitausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege hat
    1. 1.Ziffer einsim Gesamtumfang,
    2. 2.Ziffer 2im Inhalt und
    3. 3.Ziffer 3in der Ausbildungsqualität
    einer Vollzeitausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Die Teilzeitausbildung hat an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege stattzufinden.
  3. (3)Absatz 3,Die Teilzeitausbildung hat mindestens 4600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung zu umfassen und muss innerhalb von sechs Jahren abgeschlossen werden. Wird die Teilzeitausbildung nicht innerhalb von sechs Jahren abgeschlossen, kann die Ausbildung neu begonnen werden. Absolvierte Prüfungen und Praktika sind gemäß § 60 GuKG anzurechnen.Die Teilzeitausbildung hat mindestens 4600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung zu umfassen und muss innerhalb von sechs Jahren abgeschlossen werden. Wird die Teilzeitausbildung nicht innerhalb von sechs Jahren abgeschlossen, kann die Ausbildung neu begonnen werden. Absolvierte Prüfungen und Praktika sind gemäß Paragraph 60, GuKG anzurechnen.
  4. (4)Absatz 4,In eine Teilzeitausbildung dürfen nur Personen aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
In Kraft seit 25.11.2006 bis 31.12.9999
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