§ 4 GuK-TAV Sachausstattung bei elektronisch unterstützten Lehr- und Lernformen

GuK-TAV - Gesundheits- und Krankenpflege-Teilzeitausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Ist die Anwendung von elektronisch unterstützten Lehr- und Lernformen im Rahmen einer Teilzeitausbildung geplant, hat der Rechtsträger der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege eine entsprechende technische Ausstattung (Tools, Technologien, Plattformen bzw. Lehr- und Lernumgebungen usw.) sicherzustellen, die für die Vermittlung der vorgesehenen Ausbildungsinhalte geeignet ist.

In Kraft seit 25.11.2006 bis 31.12.9999
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