Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Am Ende jedes Ausbildungsabschnittes der Teilzeitausbildung hat der Direktor/die Direktorin der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege den Schülern/Schülerinnen ein Zeugnis über die im jeweiligen Ausbildungsabschnitt absolvierten Unterrichtsfächer und Praktika gemäß dem Muster der Anlage auszustellen. Die im Muster der Anlage enthaltenen nicht zutreffenden geschlechtspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
(2)Absatz 2,Das Zeugnis hat für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt
1.Ziffer einseine Bestätigung über die Teilnahme an der Teilzeitausbildung,
2.Ziffer 2eine Bestätigung über die Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
3.Ziffer 3die Beurteilung der Leistungen der Schüler/Schülerinnen in den absolvierten Unterrichtsfächern und Praktika,
4.Ziffer 4eine Bestätigung über die Teilnahme an jenen Unterrichtsfächern, in denen nur die Teilnahme verpflichtend ist bzw. bei Anwendung von elektronisch unterstützten Lehr- und Lernformen deren Beurteilung und
5.Ziffer 5einen Vermerk über die Verlegung von Unterrichtsstunden und -fächern
zu enthalten.
(3)Absatz 3,Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei in diesem Fall das Datenverarbeitungsregister (DVR) anzuführen ist.
In Kraft seit 25.11.2006 bis 31.12.9999
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