§ 11 GuK-LFV Übergangsbestimmung

GuK-LFV - Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die in der Anlage 8 angeführten Ausbildungen,

  1. 1.Ziffer einsdie auf Grund der Sonderausbildungsgleichhaltungs-Verordnung – SGV, BGBl. Nr. 34/1995, gleichgeachtet worden sind, oderdie auf Grund der Sonderausbildungsgleichhaltungs-Verordnung – SGV, Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1995,, gleichgeachtet worden sind, oder
  2. 2.Ziffer 2die vor dem 1. September 1998 begonnen wurden,
sind als Ausbildungen für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt.
In Kraft seit 22.12.2018 bis 30.09.2026
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