§ 59 GTG Berechtigungsumfang

GTG - Gentechnikgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Die Abgabe und die Verwendung von Erzeugnissen (§ 54 Abs. 1), deren In-Verkehr-Bringen gemäß diesem Bundesgesetz genehmigt ist, bedarf im Rahmen des Geltungsbereiches dieser Genehmigung keiner weiteren Genehmigung nach diesem Bundesgesetz.

In Kraft seit 01.12.2004 bis 31.12.9999
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