§ 57 GTG Sorgfaltspflichten

GTG - Gentechnikgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Verfügt der Antragsteller oder Genehmigungsinhaber während der Prüfung des Antrages durch die Behörde oder nach erfolgter Genehmigung über neue Informationen hinsichtlich der Risken des Erzeugnisses für die Sicherheit (§ 1 Z 1), so hat der Antragsteller unverzüglich

1.

die gemäß § 55 Abs. 2 vorgelegten Angaben und Unterlagen zu überprüfen,

2.

die Behörde über diese Informationen schriftlich zu unterrichten und

3.

die aus Gründen der Sicherheit (§ 1 Z 1) erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere die betroffenen Verkehrskreise in geeigneter Weise zu informieren und erforderlichenfalls die rasche und sachgemäße Rücknahme der Erzeugnisse anzubieten.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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