§ 62a GTG Bereitstellung von GVO zu anderen Zwecken als dem In-Verkehr-Bringen

GTG - Gentechnikgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

GVO, die für Arbeiten mit GVO im geschlossenen System, für eine Freisetzung oder für wissenschaftliche Zwecke einschließlich klinischer Prüfung bereitgestellt werden, müssen auf einem Etikett oder in einem Begleitdokument als GVO gekennzeichnet sein.

In Kraft seit 01.12.2004 bis 31.12.9999
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