§ 37 GSpG

GSpG - Glücksspielgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 36 ist das Finanzamt Österreich zuständig.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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