§ 39 GSpG

GSpG - Glücksspielgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Eine Ausspielung darf erst nach Erteilung der Bewilligung (§ 36) öffentlich angekündigt werden.

In Kraft seit 01.01.1990 bis 31.12.9999
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