§ 22 GSLG. 1970 Eintragung in die öffentlichen Bücher

GSLG. 1970 - Güter- und Seilwege-Landesgesetz - GSLG. 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die auf Grund dieses Gesetzes nach den Bestimmungen der §§ 8, 9, 11 Abs. 3 und 12 erforderlichen Eintragungen in die öffentlichen Bücher hat die Agrarbehörde von Amts wegen zu veranlassen.

In Kraft seit 01.06.1970 bis 31.12.9999
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