§ 8 GSLG. 1970 Einlösung von Grundflächen

GSLG. 1970 - Güter- und Seilwege-Landesgesetz - GSLG. 1970

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. a), so hat der Eigentümer des zu belastenden Grundstückes Anspruch auf die Einlösung der für die Bringungsanlage erforderlichen Grundfläche.

(2) Können die nach einer Grundeinlösung oder Enteignung (§ 9) verbleibenden Restflächen zur Gänze oder zum Teil nicht mehr zweckmäßig bewirtschaftet werden, so hat der Eigentümer auch Anspruch auf die Einlösung der Restflächen, soweit sie für eine zweckmäßige Bewirtschaftung nicht mehr geeignet sind.

(3) Der Einlösungspreis ist, soweit hierüber ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, von der Behörde auf Grund des Verkehrswertes unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 lit. c bis f festzusetzen.

(4) Bestehen an den einzulösenden Grundflächen dingliche Rechte dritter Personen, so ist der Einlösungsbetrag beim zuständigen Bezirksgericht zu erlegen. Für die Hinterlegung und Verteilung des Einlösungspreises sind die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2003, sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 05.09.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 GSLG. 1970


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 GSLG. 1970 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 GSLG. 1970


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 GSLG. 1970


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 GSLG. 1970 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 GSLG. 1970
§ 9 GSLG. 1970