§ 12 GSLG. 1970 Regelung oder Aufhebung von Felddienstbarkeiten

GSLG. 1970 - Güter- und Seilwege-Landesgesetz - GSLG. 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Ohne Rücksicht auf den Rechtstitel ihrer Entstehung sind Felddienstbarkeiten, die durch eine Maßnahme nach diesem Gesetz gänzlich entbehrlich werden, entschädigungslos aufzuheben. Soweit solche Felddienstbarkeiten nicht gänzlich entbehrlich werden, ist ihre Ausübung nach Maßgabe des noch vorhandenen Bedarfes zu regeln.

In Kraft seit 01.06.1970 bis 31.12.9999
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