§ 22a GSLG. 1970 Verarbeitung personenbezogener Daten

GSLG. 1970 - Güter- und Seilwege-Landesgesetz - GSLG. 1970

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(2) Die Bringungsgemeinschaft ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.

(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der behördlichen Aufgaben, insbesondere auch zur Aufsicht über die Bringungsgemeinschaften und Bringungsanlagen, erforderlich sind:

a)

von Parteien, Beteiligten und Buchberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und betriebsbezogene Daten, anlagenbezogene Daten,

b)

von Betriebsinhabern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und betriebsbezogene Daten, anlagenbezogene Daten,

c)

von der Bringungsgemeinschaft: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücksbezogene Daten, Daten über Wahlen, Beschlüsse und Verfügungen der Organe, gebarungsrelevante Daten, anlagenbezogene Daten,

d)

von Mitgliedern und Organen der Bringungsgemeinschaft: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Funktion, Datum der Wahl bzw. Bestellung.

(3) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf von Mitgliedern und Organen der Bringungsgemeinschaft folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der Tätigkeiten der Bringungsgemeinschaft erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Funktion, Datum der Wahl bzw. Bestellung, grundstücks- und betriebsbezogene Daten, anlagenbezogene Daten.

(4) Personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder zur Erfüllung behördlicher Aufsichtspflichten über Bringungsgemeinschaften weiter benötigt werden.

(5) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

 

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22a GSLG. 1970


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22a GSLG. 1970 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22a GSLG. 1970


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22a GSLG. 1970


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22a GSLG. 1970 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 22 GSLG. 1970
§ 23 GSLG. 1970