§ 6 GRGV

GRGV - Gemeindereisegebührenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Vergütet wird in der Regel der Fahrpreis des Massenbeförderungsmittels. Von Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen. Wenn die Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel nicht zweckmäßig ist, können andere Beförderungsmittel (insbesondere das eigene Kraftfahrzeug oder das Flugzeug) genehmigt werden.

(2) Wird dem Gemeindebediensteten die Anschaffung eines Fahrausweises, der zu einer Tarifermäßigung berechtigt, genehmigt, so werden die dafür anfallenden Kosten vergütet.

(3) Bei Benützung der Eisenbahn gebührt für Dienstreisen in Vorarlberg die Reisekostenvergütung für die zweite Wagenklasse. Für Dienstreisen außerhalb Vorarlbergs werden gegen Nachweis der tatsächlichen Benützung die Kosten der ersten Wagenklasse samt allfälligen Reservierungskosten vergütet. Die Reisekostenvergütung für die zweite Wagenklasse gebührt ohne Nachweis auch dann, wenn der Bedienstete zur Ausführung der Reisebewegung ein nicht genehmigtes Beförderungsmittel benützt.

(4) Wird die Benützung eines Flugzeuges genehmigt, gebührt der Ersatz des Flugpreises der Touristenklasse, sofern nicht das Flugticket zur Verfügung gestellt wird.

(5) Wird für eine Dienstreise die Benützung eines privaten Kraftfahrzeuges genehmigt, gebührt an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung ein Kilometergeld nach Anlage 1. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann ein bis zu 35 v.H. höheres Kilometergeld gewährt werden. Wird dem Gemeindebediensteten ein Kraftfahrzeug für eine Dienstreise unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so gebührt kein Kilometergeld. Die sonstigen nachgewiesenen Kosten, die aus der Benützung eines Kraftfahrzeuges entstehen, werden vergütet.

(6) Sonstige, anlässlich der Dienstreise entstehende notwendige Kosten, wie zum Beispiel Kosten für Tagungsbeiträge, Taxi, Telefon, Gepäcktransport, Parkgebühren und Ähnliches, werden im nachgewiesenen Ausmaß vergütet.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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