§ 3 GRGV

GRGV - Gemeindereisegebührenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Der Gemeindebedienstete hat den Anspruch auf Reisegebühren mit einer eigenhändig unterschriebenen Reiserechnung möglichst bis zum Ende des Kalendermonates, welcher der Beendigung der Dienstreise oder der Dienstzuteilung folgt, schriftlich geltend zu machen. Der Anspruch kann bei einer Dienstzuteilung (§ 10) auch monatlich geltend gemacht werden. Soweit ein automationsunterstütztes Verfahren zur Rechnungslegung vorgesehen ist, kann vom Erfordernis der Schriftlichkeit abgesehen werden. Nach Ablauf des dritten Monates nach Beendigung der Dienstreise oder der Dienstzuteilung erlischt der Anspruch auf Reisegebühren.

(2) Der Reiserechnung sind Nachweise über alle entstandenen Reisekosten, die vergütet werden sollen, anzuschließen.

(3) Der zuständige Vorgesetzte hat durch seine Unterschrift auf der Reiserechnung zu bestätigen, dass ein entsprechender Dienstreiseauftrag erteilt und die sachliche Richtigkeit geprüft wurde.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 GRGV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 GRGV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 GRGV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 GRGV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 GRGV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GRGV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 GRGV
§ 4 GRGV