§ 1 GRGV

GRGV - Gemeindereisegebührenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Gemeindebedienstete hat nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes (Reisegebühren), der ihm aus Anlass einer Dienstreise oder einer Dienstzuteilung außerhalb des Dienstortes entsteht.

(2) Kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes besteht, wenn der Gemeindebedienstete durch die Nichtbenützung eines für die Dienstreise zweckmäßigen Massenbeförderungsmittels oder eines dienstlich zur Verfügung gestellten Fahrzeuges, durch eine nicht dienstlich begründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch die Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf andere Weise einen nicht gerechtfertigten Mehraufwand verursacht hat.

(3) Die Höhe des entstandenen Mehraufwandes an Reisegebühren ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, vom Gemeindebediensteten durch Belege nachzuweisen. Wird der Mehraufwand von einer einladenden Stelle getragen, besteht gegenüber der Gemeinde kein Anspruch auf Reisegebühren.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 GRGV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 GRGV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 GRGV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 GRGV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 GRGV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GRGV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 GRGV