§ 4 GRGV

GRGV - Gemeindereisegebührenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Bei einer Dienstreise gebührt dem Gemeindebediensteten die Reisekostenvergütung; bei einer Dienstreise außerhalb des Gemeindegebietes gebührt weiters eine allfällige Reiseentschädigung.

(2) Die Reisekostenvergütung umfasst die notwendigen Kosten der Beförderung der Person, Tagungsbeiträge, Telefon- und Telefaxkosten, Kosten für die Beförderung von Gepäckstücken und sonstige Barauslagen.

(3) Die Reiseentschädigung dient als Ersatz des Mehraufwandes für Verpflegung, Unterkunft und die Reiseauslagen, für die keine besondere Vergütung festgesetzt ist. Sie besteht aus der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 GRGV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 GRGV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 GRGV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 GRGV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 GRGV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GRGV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 GRGV
§ 5 GRGV