Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Der Beirat nach § 4 ist binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten einzurichten.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Der Beirat nach Paragraph 4, ist binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten einzurichten.
(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 2031 außer Kraft.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 30.12.2031
0 Kommentare zu § 7 GRFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 GRFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 GRFG