§ 2 GRFG Mittel des Gesundheitsreformfonds

GRFG - Gesundheitsreformfonds-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Der Bund überweist aus den nach § 818 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, § 295 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, und § 60 Selbstständigen- Sozialversicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2018, an ihn überwiesenen Beträgen bis zum 31. März des jeweiligen Jahres insgesamt folgende Beträge an die Gesundheitsreformfonds: Der Bund überweist aus den nach Paragraph 818, Absatz 4, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, Paragraph 295, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, und Paragraph 60, Selbstständigen- Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, an ihn überwiesenen Beträgen bis zum 31. März des jeweiligen Jahres insgesamt folgende Beträge an die Gesundheitsreformfonds:

  1. 1.Ziffer eins2026497,5 Mio. €; 
  2. 2.Ziffer 22027517,2 Mio. €; 
  3. 3.Ziffer 32028 537,9 Mio. €; 
  4. 4.Ziffer 42029557,3 Mio. €; 
  5. 5.Ziffer 52030580,6 Mio. €. 
  1. (2)Absatz 2,Die vom Bund gemäß Abs. 1 zu überweisenden Beträge teilen sich in folgendem Verhältnis auf die Fonds auf:Die vom Bund gemäß Absatz eins, zu überweisenden Beträge teilen sich in folgendem Verhältnis auf die Fonds auf:
    1. 1.Ziffer einsÖsterreichische Gesundheitskasse72,959%
    2. 2.Ziffer 2Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen22,236%
    3. 3.Ziffer 3Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau4,805%.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 30.12.2031
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