Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Der Bund überweist aus den nach § 818 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, § 295 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, und § 60 Selbstständigen- Sozialversicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2018, an ihn überwiesenen Beträgen bis zum 31. März des jeweiligen Jahres insgesamt folgende Beträge an die Gesundheitsreformfonds: Der Bund überweist aus den nach Paragraph 818, Absatz 4, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, Paragraph 295, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, und Paragraph 60, Selbstständigen- Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, an ihn überwiesenen Beträgen bis zum 31. März des jeweiligen Jahres insgesamt folgende Beträge an die Gesundheitsreformfonds:
Der Bund überweist aus den nach § 818 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, § 295 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, und § 60 Selbstständigen- Sozialversicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2018, an ihn überwiesenen Beträgen bis zum 31. März des jeweiligen Jahres insgesamt folgende Beträge an die Gesundheitsreformfonds: Der Bund überweist aus den nach Paragraph 818, Absatz 4, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, Paragraph 295, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, und Paragraph 60, Selbstständigen- Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, an ihn überwiesenen Beträgen bis zum 31. März des jeweiligen Jahres insgesamt folgende Beträge an die Gesundheitsreformfonds: