§ 3 GrESt-SBV

GrESt-SBV - Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.08.2026

Das Finanzamt Österreich hat für jeden Anmeldungszeitraum (§ 13 Abs. 1 GrEStG 1987) die Daten gemäß § 2 sowie alle für diesen Anmeldungszeitraum gemäß § 1 Abs. 2 generierten Vorgangsnummern pro Erwerber zu übermitteln. Das Finanzamt Österreich hat für jeden Anmeldungszeitraum (Paragraph 13, Absatz eins, GrEStG 1987) die Daten gemäß Paragraph 2, sowie alle für diesen Anmeldungszeitraum gemäß Paragraph eins, Absatz 2, generierten Vorgangsnummern pro Erwerber zu übermitteln.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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