§ 3 GrESt-SBV

Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Die AbgabenbehördeDas Finanzamt Österreich hat für jeden Anmeldungszeitraum (§ 13 Abs. 1 GrEStG 1987) die Daten gemäß § 2 sowie alle für diesen Anmeldungszeitraum gemäß § 1 Abs. 2 generierten Vorgangsnummern pro Erwerber zu übermitteln. Die AbgabenbehördeDas Finanzamt Österreich hat für jeden Anmeldungszeitraum (Paragraph 13, Absatz eins, GrEStG 1987) die Daten gemäß Paragraph 2, sowie alle für diesen Anmeldungszeitraum gemäß Paragraph eins, Absatz 2, generierten Vorgangsnummern pro Erwerber zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.2020

Die AbgabenbehördeDas Finanzamt Österreich hat für jeden Anmeldungszeitraum (§ 13 Abs. 1 GrEStG 1987) die Daten gemäß § 2 sowie alle für diesen Anmeldungszeitraum gemäß § 1 Abs. 2 generierten Vorgangsnummern pro Erwerber zu übermitteln. Die AbgabenbehördeDas Finanzamt Österreich hat für jeden Anmeldungszeitraum (Paragraph 13, Absatz eins, GrEStG 1987) die Daten gemäß Paragraph 2, sowie alle für diesen Anmeldungszeitraum gemäß Paragraph eins, Absatz 2, generierten Vorgangsnummern pro Erwerber zu übermitteln.

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