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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Die AbgabenbehördeDas Finanzamt Österreich hat für jeden Anmeldungszeitraum (§ 13 Abs. 1 GrEStG 1987) die Daten gemäß § 2 sowie alle für diesen Anmeldungszeitraum gemäß § 1 Abs. 2 generierten Vorgangsnummern pro Erwerber zu übermitteln. Die AbgabenbehördeDas Finanzamt Österreich hat für jeden Anmeldungszeitraum (Paragraph 13, Absatz eins, GrEStG 1987) die Daten gemäß Paragraph 2, sowie alle für diesen Anmeldungszeitraum gemäß Paragraph eins, Absatz 2, generierten Vorgangsnummern pro Erwerber zu übermitteln.
Die AbgabenbehördeDas Finanzamt Österreich hat für jeden Anmeldungszeitraum (§ 13 Abs. 1 GrEStG 1987) die Daten gemäß § 2 sowie alle für diesen Anmeldungszeitraum gemäß § 1 Abs. 2 generierten Vorgangsnummern pro Erwerber zu übermitteln. Die AbgabenbehördeDas Finanzamt Österreich hat für jeden Anmeldungszeitraum (Paragraph 13, Absatz eins, GrEStG 1987) die Daten gemäß Paragraph 2, sowie alle für diesen Anmeldungszeitraum gemäß Paragraph eins, Absatz 2, generierten Vorgangsnummern pro Erwerber zu übermitteln.