Gesamte Rechtsvorschrift GrESt-SBV

Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung

GrESt-SBV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 GrESt-SBV


  1. (1)Absatz eins,Das Finanzamt Österreich hat die für die Erhebung der Gerichtsgebühr erforderlichen und vom Parteienvertreter im Zug einer Selbstberechnung nach § 11 Abs. 1 GrEStG 1987 über FinanzOnline erfassten Daten elektronisch der Justiz zu übermitteln.Das Finanzamt Österreich hat die für die Erhebung der Gerichtsgebühr erforderlichen und vom Parteienvertreter im Zug einer Selbstberechnung nach Paragraph 11, Absatz eins, GrEStG 1987 über FinanzOnline erfassten Daten elektronisch der Justiz zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Bei jedem im Zug einer Selbstberechnung über FinanzOnline erfassten Erwerbsvorgang ist pro Erwerber als Schlüssel für die betreffenden Daten nach Abs. 1 eine Vorgangsnummer zu generieren. Diese Vorgangsnummer ist dem Parteienvertreter ersichtlich zu machen.Bei jedem im Zug einer Selbstberechnung über FinanzOnline erfassten Erwerbsvorgang ist pro Erwerber als Schlüssel für die betreffenden Daten nach Absatz eins, eine Vorgangsnummer zu generieren. Diese Vorgangsnummer ist dem Parteienvertreter ersichtlich zu machen.

§ 2 GrESt-SBV


  1. (1)Absatz eins,Die nach § 1 Abs. 1 zu übermittelnden Daten sind:Die nach Paragraph eins, Absatz eins, zu übermittelnden Daten sind:
    1. 1.Ziffer einsTitel des Rechtsvorganges samt Datum;
    2. 2.Ziffer 2Angabe, ob das Grundstück (Katastralgemeinde, Einlagezahl, Grundstücksnummer) ganz oder teilweise übertragen wurde;
    3. 3.Ziffer 3Angabe einer Katastralgemeinde, die vom Erwerbsvorgang betroffen ist, und die Anführung, ob weitere Katastralgemeinden betroffen sind;
    4. 4.Ziffer 4Angabe einer Einlagezahl, die vom Erwerbsvorgang betroffen ist, und die Anführung, ob weitere Einlagezahlen betroffen sind;
    5. 5.Ziffer 5Angabe von bis zu drei Grundstücksnummern, die vom Erwerbsvorgang betroffen sind, und die Anführung, ob mehr als drei Grundstücke betroffen sind;
    6. 6.Ziffer 6Art des Grundstücks
    7. 7.Ziffer 7die in der Selbstberechnung erfasste Angabe zur Fläche des Grundstücks
    8. 8.Ziffer 8Angaben zum Erwerber: Name und Adresse sowie bei natürlichen Personen zusätzlich das Geburtsdatum oder Versicherungsnummer;
    9. 9.Ziffer 9selbst berechnete Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer in Summe pro Erwerber;
    10. 10.Ziffer 10Höhe der selbst berechneten Eintragungsgebühr in Summe pro Erwerber;
    11. 11.Ziffer 11Tatbestand einer Befreiung von der Eintragungsgebühr und Höhe der selbst berechneten Eintragungsgebühr in Summe pro Erwerber;
    12. 12.Ziffer 12Angaben zum Parteienvertreter (Steuernummer, Name und Adresse).
  2. (2)Absatz 2,Werden vom Parteienvertreter Daten eines Rechtsvorganges, der auf Anmeldung wartet, nachträglich verändert, so hat eine vollständige Übermittlung der Daten nach Abs. 1 unter Berücksichtigung der Änderungen zu erfolgen.Werden vom Parteienvertreter Daten eines Rechtsvorganges, der auf Anmeldung wartet, nachträglich verändert, so hat eine vollständige Übermittlung der Daten nach Absatz eins, unter Berücksichtigung der Änderungen zu erfolgen.

§ 3 GrESt-SBV


Das Finanzamt Österreich hat für jeden Anmeldungszeitraum (§ 13 Abs. 1 GrEStG 1987) die Daten gemäß § 2 sowie alle für diesen Anmeldungszeitraum gemäß § 1 Abs. 2 generierten Vorgangsnummern pro Erwerber zu übermitteln. Das Finanzamt Österreich hat für jeden Anmeldungszeitraum (Paragraph 13, Absatz eins, GrEStG 1987) die Daten gemäß Paragraph 2, sowie alle für diesen Anmeldungszeitraum gemäß Paragraph eins, Absatz 2, generierten Vorgangsnummern pro Erwerber zu übermitteln.

§ 4 GrESt-SBV


Die Datenübermittlungen nach §§ 2 und 3 erfolgen täglich. Die Datenübermittlungen nach Paragraphen 2 und 3 erfolgen täglich.

§ 5 GrESt-SBV


Hat das Finanzamt Österreich die Grunderwerbsteuer mittels Bescheid nach § 201 BAO festgesetzt (§ 16 GrEStG 1987), so hat sie diese Tatsache der Justiz ohne unnötigen Aufschub elektronisch mitzuteilen. Hat das Finanzamt Österreich die Grunderwerbsteuer mittels Bescheid nach Paragraph 201, BAO festgesetzt (Paragraph 16, GrEStG 1987), so hat sie diese Tatsache der Justiz ohne unnötigen Aufschub elektronisch mitzuteilen.

§ 6 GrESt-SBV


Die Selbstberechnungserklärung nach § 12 GrEStG 1987 erfolgt im elektronischen Rechtsverkehr durch Bekanntgabe einer Vorgangsnummer (§ 1 Abs. 2) durch den Parteienvertreter. Wenn die Vorgangsnummer nicht durch den Parteienvertreter, der die Selbstberechnung vorgenommen hat, sondern durch einen anderen Parteienvertreter oder die Partei selbst dem Grundbuchsgericht bekannt gegeben wird, gilt auch das als wirksame Selbstberechnungserklärung. Die Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, GrEStG 1987 erfolgt im elektronischen Rechtsverkehr durch Bekanntgabe einer Vorgangsnummer (Paragraph eins, Absatz 2,) durch den Parteienvertreter. Wenn die Vorgangsnummer nicht durch den Parteienvertreter, der die Selbstberechnung vorgenommen hat, sondern durch einen anderen Parteienvertreter oder die Partei selbst dem Grundbuchsgericht bekannt gegeben wird, gilt auch das als wirksame Selbstberechnungserklärung.

§ 7 GrESt-SBV


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft und ist auf alle Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Selbstberechnung nach dem 30. Juni 2015 vorgenommen wird.
  2. (2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die automatisationsunterstützte Übermittlung von Daten und das Erfassungsbuch gemäß §§ 13 und 14 Grunderwerbsteuergesetz 1987 in der Fassung BGBl. Nr. 682/1994, BGBl. Nr. 188/1995, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die automatisationsunterstützte Übermittlung von Daten und das Erfassungsbuch gemäß Paragraphen 13 und 14 Grunderwerbsteuergesetz 1987 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 682 aus 1994,, Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1995,, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 1 Abs. 1, § 3 und § 5, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3 und Paragraph 5,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

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