§ 6 GrESt-SBV

GrESt-SBV - Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026

Die Selbstberechnungserklärung nach § 12 GrEStG 1987 erfolgt im elektronischen Rechtsverkehr durch Bekanntgabe einer Vorgangsnummer (§ 1 Abs. 2) durch den Parteienvertreter. Wenn die Vorgangsnummer nicht durch den Parteienvertreter, der die Selbstberechnung vorgenommen hat, sondern durch einen anderen Parteienvertreter oder die Partei selbst dem Grundbuchsgericht bekannt gegeben wird, gilt auch das als wirksame Selbstberechnungserklärung. Die Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, GrEStG 1987 erfolgt im elektronischen Rechtsverkehr durch Bekanntgabe einer Vorgangsnummer (Paragraph eins, Absatz 2,) durch den Parteienvertreter. Wenn die Vorgangsnummer nicht durch den Parteienvertreter, der die Selbstberechnung vorgenommen hat, sondern durch einen anderen Parteienvertreter oder die Partei selbst dem Grundbuchsgericht bekannt gegeben wird, gilt auch das als wirksame Selbstberechnungserklärung.

In Kraft seit 22.11.2018 bis 31.12.9999
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