§ 89n GOG Automationsunterstützte Verarbeitung von Verfahrensinhalten

GOG - Gerichtsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die personenbezogene, automationsunterstützte Verarbeitung von Daten über die inhaltliche Ausübung des richterlichen Amtes ist außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nur in generalisierender Form zulässig.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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