Protokolldaten über Abfragen aus dem Grundbuch (§ 6 GUG) und aus dem Firmenbuch (§ 34 FBG) sind drei Jahre lang aufzubewahren und danach zu löschen. Protokolldaten über Abfragen aus dem Grundbuch (Paragraph 6, GUG) und aus dem Firmenbuch (Paragraph 34, FBG) sind drei Jahre lang aufzubewahren und danach zu löschen.
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