Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsDie Geschäftsverteilung hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Richter zu enthalten, wobei für jeden Richter zumindest drei Vertreter und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind.
(2)Absatz 2§ 26a, § 27 Abs. 2 bis 4, § 27a, § 28a, § 34 Abs. 1, § 36 und § 37 Abs. 1 Z 1 bis 8 sind anzuwenden. Der Begutachtungssenat des Oberlandesgerichtes hat überdies das im § 82 vorgesehene Gutachten über den Gang der Rechtspflege abzugeben.Paragraph 26 a,, Paragraph 27, Absatz 2 bis 4, Paragraph 27 a,, Paragraph 28 a,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 36 und Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 sind anzuwenden. Der Begutachtungssenat des Oberlandesgerichtes hat überdies das im Paragraph 82, vorgesehene Gutachten über den Gang der Rechtspflege abzugeben.
(3)Absatz 3§ 27 Abs. 5 und 6 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dassParagraph 27, Absatz 5 und 6 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
1.Ziffer einsder Personalsenat des Oberlandesgerichtes zu der Beschwerde eine Stellungnahme abgeben kann und
2.Ziffer 2zur Entscheidung über die Beschwerde der Außensenat des Obersten Gerichtshofes zuständig ist.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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