§ 48a GOG

GOG - Gerichtsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie §§ 15 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 bis 4 und 6, 15a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, sind sinngemäß auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte anzuwenden, die in Rechtskraft erwachsen sind. Wurde die Entscheidung des Oberlandesgerichts durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs abgeändert, so ist ausschließlich letztere zu veröffentlichen.Die Paragraphen 15, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 bis 4 und 6, 15a Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968,, sind sinngemäß auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte anzuwenden, die in Rechtskraft erwachsen sind. Wurde die Entscheidung des Oberlandesgerichts durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs abgeändert, so ist ausschließlich letztere zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2In strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dassIn strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass
    1. 1.Ziffer einsdas erkennende Gericht die Nichtveröffentlichung einer Entscheidung in der Entscheidungsdokumentation Justiz anordnen kann, wenn andernfalls die Wahrung der Rechte von Beschuldigten und Opfern gefährdet wäre, und
    2. 2.Ziffer 2Entscheidungen erst nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens veröffentlicht werden dürfen.
  3. (3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 finden auf Entscheidungen der sonstigen Gerichte erster und zweiter Instanz sowie der im Bereich der Justiz eingerichteten Kollegialorgane Anwendung, die in Rechtskraft erwachsen und von allgemeinem, über den Einzelfall hinausgehendem Interesse sind.Die Absatz eins und 2 finden auf Entscheidungen der sonstigen Gerichte erster und zweiter Instanz sowie der im Bereich der Justiz eingerichteten Kollegialorgane Anwendung, die in Rechtskraft erwachsen und von allgemeinem, über den Einzelfall hinausgehendem Interesse sind.
  4. (4)Absatz 4Die Pseudonymisierung, die auch die Geschäftszahl erstinstanzlicher Entscheidungen umfasst, und die anschließende Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten des organisatorisch zuständigen Oberlandesgerichts (§ 42) vorzunehmen. Das erkennende Gericht kann sich vorbehalten, vor der Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz die bereits erfolgte Pseudonymisierung zu prüfen, um sie gegebenenfalls zu ändern oder einen Beschluss nach § 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof, BGBI. Nr. 328/1968 zu fassen. Die Beurteilung nach Abs. 3, ob eine Entscheidung von allgemeinem, über den Einzelfall hinausgehendem Interesse ist, obliegt dem erkennenden Gericht.Die Pseudonymisierung, die auch die Geschäftszahl erstinstanzlicher Entscheidungen umfasst, und die anschließende Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten des organisatorisch zuständigen Oberlandesgerichts (Paragraph 42,) vorzunehmen. Das erkennende Gericht kann sich vorbehalten, vor der Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz die bereits erfolgte Pseudonymisierung zu prüfen, um sie gegebenenfalls zu ändern oder einen Beschluss nach Paragraph 15, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof, BGBI. Nr. 328/1968 zu fassen. Die Beurteilung nach Absatz 3,, ob eine Entscheidung von allgemeinem, über den Einzelfall hinausgehendem Interesse ist, obliegt dem erkennenden Gericht.
  5. (5)Absatz 5Sofern dem nicht überwiegende private oder öffentliche Interessen im Sinne des Art. 23 Abs. 1 DSGVO entgegenstehen, haben die Verfahrensbeteiligten einen Anspruch auf die unentgeltliche Ausfolgung einer pseudonymisierten Kopie oder eines pseudonymisierten Ausdrucks jener nicht veröffentlichten rechtskräftigen Entscheidung, auf die von einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft Bezug genommen wird. Zuständig ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nach Abs. 4, die oder der auch die Pseudonymisierung und die anschließende Aufnahme der pseudonymisierten rechtskräftigen Entscheidung in die Entscheidungsdokumentation Justiz nach dieser Bestimmung vorzunehmen hat.Sofern dem nicht überwiegende private oder öffentliche Interessen im Sinne des Artikel 23, Absatz eins, DSGVO entgegenstehen, haben die Verfahrensbeteiligten einen Anspruch auf die unentgeltliche Ausfolgung einer pseudonymisierten Kopie oder eines pseudonymisierten Ausdrucks jener nicht veröffentlichten rechtskräftigen Entscheidung, auf die von einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft Bezug genommen wird. Zuständig ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nach Absatz 4,, die oder der auch die Pseudonymisierung und die anschließende Aufnahme der pseudonymisierten rechtskräftigen Entscheidung in die Entscheidungsdokumentation Justiz nach dieser Bestimmung vorzunehmen hat.
  6. (6)Absatz 6Auf Entscheidungen des Kartellgerichts sind die Abs. 1 bis 4 nicht anzuwenden.Auf Entscheidungen des Kartellgerichts sind die Absatz eins bis 4 nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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