§ 27 GOG

GOG - Gerichtsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Vorsteher des Bezirksgerichtes hat den Entwurf der Geschäftsverteilung für das nächste Geschäftsverteilungsjahr vom 15. November bis einschließlich 10. Dezember beim Bezirksgericht zur Einsicht aufzulegen (Einsichtsfrist). Der Entwurf ist auch denjenigen Richtern anderer Gerichte, die als Vertreter aufscheinen, zur Kenntnis zu bringen.

(2) Jeder von der Geschäftsverteilung betroffene Richter ist berechtigt, während der Einsichtsfrist schriftlich Einwendungen gegen den Entwurf zu erheben. Die Einwendungen müssen eine Begründung und einen Abänderungsantrag enthalten. Der Personalsenat hat vor dem Geschäftsverteilungsbeschluß über die Einwendungen zu beraten. Eine abgesonderte Beschlußfassung über die Einwendungen hat zu unterbleiben.

(3) Der Personalsenat hat jeweils im Dezember die Geschäftsverteilung für das nächstfolgende Geschäftsverteilungsjahr zu beschließen. Soweit der Geschäftsverteilungsbeschluß vom Entwurf abweicht oder Einwendungen nicht berücksichtigt, ist er zu begründen. Die Begründung ist möglichst bald nach der Beschlußfassung, jedenfalls jedoch in der Zeit vom 1. bis einschließlich 10. Jänner beim Bezirksgericht zur Einsicht aufzulegen.

(4) Die Geschäftsverteilungsübersicht ist nach der aufsteigenden Numerierung der Gerichtsabteilungen zu gliedern. Neben dem Namen des Richters (und den Namen seiner Vertreter) sind das zugewiesene Geschäftsgebiet und - bei mehreren Geschäftsabteilungen - die zuständige Geschäftsabteilung auszuweisen. Eine Ausfertigung der Geschäftsverteilungsübersicht ist an der Gerichtstafel anzuschlagen.

(5) Jeder Richter, der von einer gegenüber dem Entwurf geänderten Geschäftsverteilung betroffen ist oder dessen Einwendungen nicht vollinhaltlich berücksichtigt worden sind, kann bis einschließlich 10. Jänner eine auf diese Gründe beschränkte Beschwerde im Dienstweg einbringen. Die Beschwerde, der keine aufschiebende Wirkung zukommt, hat eine Begründung und einen Abänderungsantrag zu enthalten. Der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz kann zu der Beschwerde eine Stellungnahme abgeben.

(6) Der Außensenat des Oberlandesgerichtes ist zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig. Er kann jedoch die Behandlung der Beschwerde ablehnen, wenn sie den formalen Erfordernissen nicht entspricht oder schon auf Grund des Vorbringens keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

In Kraft seit 01.09.2013 bis 31.12.9999
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