Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2025
(1)Absatz einsLaienrichterinnen und Laienrichter sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Verfahren bekanntgewordenen Tatsachen gegenüber jedermann zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies
1.Ziffer einsaus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
2.Ziffer 2im Interesse der nationalen Sicherheit oder
3.Ziffer 3im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
4.Ziffer 4im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
5.Ziffer 5zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
6.Ziffer 6zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
7.Ziffer 7zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltung).
(2)Absatz 2Hat die Laienrichterin oder der Laienrichter vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen könnte, so hat sie oder er dies der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichtshofs, bei dem er oder sie tätig wurde, zu melden. Dieser oder diese hat zu entscheiden, ob die Laienrichterin oder der Laienrichter von der Pflicht zur Geheimhaltung zu entbinden ist. Dabei ist das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der der Laienrichterin oder dem Laienrichter allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Entbindung kann unter der Voraussetzung ausgesprochen werden, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(3)Absatz 3Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung der Laienrichterin oder des Laienrichters heraus, so hat sie oder er die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Bei fortdauerndem Interesse an der Aussage hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Entbindung der Laienrichterin oder des Laienrichters von der Pflicht zur Geheimhaltung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichtshofs, bei dem er oder sie tätig wurde, zu beantragen. Die Entscheidung ist nach den im Abs. 2 festgelegten Grundsätzen zu treffen.Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung der Laienrichterin oder des Laienrichters heraus, so hat sie oder er die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Bei fortdauerndem Interesse an der Aussage hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Entbindung der Laienrichterin oder des Laienrichters von der Pflicht zur Geheimhaltung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichtshofs, bei dem er oder sie tätig wurde, zu beantragen. Die Entscheidung ist nach den im Absatz 2, festgelegten Grundsätzen zu treffen.
(4)Absatz 4Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit der Laienrichterin oder des Laienrichters unverändert fort.
(5)Absatz 5Die Laienrichterin oder der Laienrichter darf ihre oder seine Ansicht über die von ihr oder ihm zu erledigenden Rechtssachen außerhalb des Verfahrens nicht äußern.
(6)Absatz 6Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 58b zweiter Satz des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, unterliegt nicht der Pflicht zur Geheimhaltung und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, dar. Die Laienrichterin oder der Laienrichter, die oder der nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß Paragraph 58 b, zweiter Satz des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes – RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, unterliegt nicht der Pflicht zur Geheimhaltung und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 4, des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002,, dar. Die Laienrichterin oder der Laienrichter, die oder der nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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