§ 61 GmbHG

GmbHG - GmbH-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und geklagt werden.

(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ihren Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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" DurchgriffshaftungGemäß § 61 Abs 2 GmbHG haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ihren Gläubigern grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen. Das damit postulierte Trennungsprinzip bewirkt, dass sich sämtliche Rechtsverhältnisse nur auf ... mehr lesen...

§ 61 GmbHG | 1. Version | 773 Aufrufe | 05.11.15

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