§ 61 GmbHG

GmbH-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
II. Hauptstück.

Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter.

Erster Abschnitt.

Rechtsverhältnisse der Gesellschaft.

§ 61.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und geklagt werden.

(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ihren Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.

(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2006
II. Hauptstück.

Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter.

Erster Abschnitt.

Rechtsverhältnisse der Gesellschaft.

§ 61.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und geklagt werden.

(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ihren Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.

(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)