Diese Verordnung gilt für die Mitglieder des Gründungskonvents gemäß § 6 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022. Diese Verordnung gilt für die Mitglieder des Gründungskonvents gemäß Paragraph 6, Absatz 6, des Bundesgesetzes über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2022,.
Einfaches Mitglied | EUR 2.000,-- |
Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender | EUR 4.000,-- |
Vorsitzende oder Vorsitzender | EUR 4.500,-- |
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Tätigkeiten im Zeitraum von Oktober 2022 bis zum Inkrafttreten der Verordnung sind gemäß § 2 Abs. 1 abzugelten. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Tätigkeiten im Zeitraum von Oktober 2022 bis zum Inkrafttreten der Verordnung sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, abzugelten.