Gesamte Rechtsvorschrift GKVV

Gründungskonvent-Vergütungsverordnung

GKVV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 GKVV Geltungsbereich


Diese Verordnung gilt für die Mitglieder des Gründungskonvents gemäß § 6 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022. Diese Verordnung gilt für die Mitglieder des Gründungskonvents gemäß Paragraph 6, Absatz 6, des Bundesgesetzes über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2022,.

§ 2 GKVV Festlegung der Vergütung


  1. (1)Absatz eins,Die Vergütung für die Mitglieder des Gründungskonvents beträgt in den ersten 24 Monaten der Tätigkeit pro Monat:

Einfaches Mitglied

EUR 2.000,--

Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender

EUR 4.000,--

Vorsitzende oder Vorsitzender

EUR 4.500,--

  1. (2)Absatz 2,Ab dem 25. Monat der Tätigkeit beträgt die Vergütung pro Monat:

§ 3 GKVV Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Tätigkeiten im Zeitraum von Oktober 2022 bis zum Inkrafttreten der Verordnung sind gemäß § 2 Abs. 1 abzugelten. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Tätigkeiten im Zeitraum von Oktober 2022 bis zum Inkrafttreten der Verordnung sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, abzugelten.

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