Art. 1 § 6 GGG Bemessungsgrundlage

GGG - Gerichtsgebührengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) ergibt sich aus den besonderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren sind auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.

(3) Wenn ein Betrag in anderer Währung als Euro die Grundlage für die Gebührenermittlung bildet, so ist der entsprechende Eurobetrag nach den für den Bereich der Verkehrsteuern vom Bundesminister für Finanzen verlautbarten Umrechnungswerten zu ermitteln.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 6 GGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 6 GGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu Art. 1 § 6 GGG


Entscheidungen zu § artikel1zu6 Abs. 2 GGG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 6 GGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 6 GGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 1 § 4 GGG
Art. 1 § 6a GGG