§ 52 GGBV Übergangsbestimmungen

GGBV - Gefahrgutbeförderungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.10.2024

Im Jänner 2013 dürfen Veranstalter von Gefahrgutlenker-Schulungen, die noch keinen Zugang zum elektronischen Bestellsystem gemäß § 23c haben, die vorläufige Bescheinigung ohne dessen Nutzung nach dem vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie auf seiner Homepage publizierten Muster ausstellen.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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