Vorhaben nach § 1 sind der Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der die Erfüllung eines der Tatbestände des § 1 belegenden Projektsunterlagen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Baubeginn zu melden. Vorhaben nach Paragraph eins, sind der Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der die Erfüllung eines der Tatbestände des Paragraph eins, belegenden Projektsunterlagen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Baubeginn zu melden.
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