Die Ausführung von Vorhaben nach § 1 hat so zu erfolgen, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird. Insbesondere hat jedermann, der ein solches Vorhaben verwirklicht, folgende Gesichtspunkte der allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 31 des Wasserrechtsgesetzes 1959) zu beachten: Die Ausführung von Vorhaben nach Paragraph eins, hat so zu erfolgen, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird. Insbesondere hat jedermann, der ein solches Vorhaben verwirklicht, folgende Gesichtspunkte der allgemeinen Sorgfaltspflicht (Paragraph 31, des Wasserrechtsgesetzes 1959) zu beachten:
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