§ 1 GewQBewFreistellV

GewQBewFreistellV - Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026

Folgende besondere bauliche Herstellungen bedürfen zu ihrer Errichtung und Abänderung keiner Bewilligung nach § 38 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959: Folgende besondere bauliche Herstellungen bedürfen zu ihrer Errichtung und Abänderung keiner Bewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959:

  1. 1.Ziffer einsGewässerquerungen in Form von Unterführungen von Rohr- und Kabelleitungen im grabungslosen Bohr- oder Pressverfahren, bei denen ein Mindestabstand zwischen Gerinnesohle und Oberkante der verlegten Leitung von 1,5 Metern eingehalten wird und der maximale Rohrdurchmesser der verlegten Leitung 1,5 Meter beträgt.
  2. 2.Ziffer 2Gewässerquerungen in Form von Aufhängungen von Rohr- und Kabelleitungen an Brücken, die den Durchflussquerschnitt im Brückenbereich nicht einengen.
  3. 3.Ziffer 3Gewässerquerungen von Rohr- und Kabelleitungen in Form von offenen Querungen zu Zeiten ohne Wasserführung an der Grabungsstelle und in Form der Verlegung im Einpflügeverfahren, die an Flachlandgewässern stattfinden und bei denen der Mindestabstand zwischen Gerinnesohle und Oberkante der verlegten Leitung 1 Meter und der maximale Rohrdurchmesser der verlegten Leitung 1 Meter beträgt.
In Kraft seit 01.11.2005 bis 31.12.9999
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