Folgende besondere bauliche Herstellungen bedürfen zu ihrer Errichtung und Abänderung keiner Bewilligung nach § 38 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959: Folgende besondere bauliche Herstellungen bedürfen zu ihrer Errichtung und Abänderung keiner Bewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959:
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