§ 27 GenG

GenG - Genossenschaftsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Rechte, welche den Genossenschaftern in Angelegenheiten der Genossenschaft, insbesondere in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Einsicht und Prüfung der Bilanz und die Bestimmung der Gewinnvertheilung zustehen, werden von der Gesammtheit der Genossenschafter in der Generalversammlung ausgeübt.

(2) Jeder Genossenschafter hat hiebei Eine Stimme, wenn nicht der Genossenschaftsvertrag etwas Anderes festsetzt.

(3) Im Genossenschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß die Generalversammlung, solange die Mitgliederzahl mindestens fünfhundert beträgt, aus Abgeordneten besteht, die von bestimmten im Genossenschaftsvertrag zu bezeichnenden Gruppen von Mitgliedern für längstens fünf Jahre aus den Mitgliedern gewählt oder bevollmächtigt werden. Die Art des Wahlvorganges ist im Genossenschaftsvertrag zu regeln.

In Kraft seit 18.08.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27 GenG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 GenG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

45 Entscheidungen zu § 27 GenG


Entscheidungen zu § 27 GenG


Entscheidungen zu § 27 Abs. 1 GenG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27 GenG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27 GenG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GenG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 26 GenG
§ 27a GenG