Entscheidungen zu § 27 Abs. 1 GenG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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TE OGH 2005/5/19 6Ob73/05m

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Entscheidung | OGH | 19.05.2005

RS OGH 2005/5/19 6Ob73/05m

Norm: GenG §27 Abs1
Rechtssatz: Wenn es zur Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche (etwa zur Bezifferung des Auseinandersetzungsguthabens) erforderlich ist, steht einem ausgeschiedenen Genossenschafter - analog zum Bucheinsichtsrecht eines ausgeschiedenen Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft (6 Ob 323/98p) - ein eingeschränkter Informationsanspruch zu. Entscheidungstexte 6 Ob 73/05... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 19.05.2005

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