§ 9 Gem-PVWO

Gem-PVWO - Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Sprengelwahlkommissionen

 

§ 9

 

Für Organisationseinheiten mit einer großen Anzahl von Wahlberechtigten können die Wahlausschüsse zusätzlich eine oder mehrere Sprengelwahlkommissionen bilden. Die Bestimmungen über die Wahlausschüsse sind sinngemäß anzuwenden. Die Aufgaben der Sprengelwahlkommissionen beziehen sich nur auf die Wahlhandlung.

In Kraft seit 31.03.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 Gem-PVWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 Gem-PVWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 Gem-PVWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 Gem-PVWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 Gem-PVWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Gem-PVWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 Gem-PVWO
§ 10 Gem-PVWO