Gesamte Rechtsvorschrift Gem-PVWO

Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

Gem-PVWO
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. März 1998 über
die Durchführung der Personalvertretungswahlen für Bedienstete
der Gemeinden oder Gemeindeverbände (Gemeinde-
Personalvertretungswahlordnung - Gem-PVWO)
StF: LGBl Nr 40/1998

§ 1 Gem-PVWO


1. Abschnitt

 

Allgemeine Bestimmungen

 

Wahlgrundsätze; Mandatsdauer

 

§ 1

 

(1) Die Vertrauensperson in Gemeinden mit weniger als 20 Bediensteten, die Mitglieder des Personalvertretungsausschusses in Gemeinden mit ständig 20 oder mehr Bediensteten, in denen keine Dienststellen eingerichtet sind, und die Mitglieder der Dienststellenausschüsse in Gemeinden, in denen Dienststellen eingerichtet sind, werden durch unmittelbare, persönliche und geheime Wahl berufen. Die Mitglieder des Personalvertretungsausschusses und der Dienststellenausschüsse werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.

(2) Die Wahl erfolgt auf die Dauer von vier Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet. Endet die Tätigkeit eines Ausschusses aus den Gründen des § 26 Abs 2 lit a bis c Gem-PVG vorzeitig, findet die Neuwahl des betreffenden Ausschusses nur auf die restliche Funktionsperiode der anderen Ausschüsse statt.

§ 2 Gem-PVWO


Wahlberechtigung und Wählbarkeit

 

§ 2

 

(1) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die am Stichtag mindestens sechs Wochen Bedienstete der Gemeinde sind. Zur Wahl eines Dienststellenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Stichtag der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuß gewählt wird.

(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Stichtag das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens sechs Monate Bedienstete der Gemeinde sind.

(3) Nicht wählbar sind:

1.

die Mitglieder der Gemeindevorstehung und der Gemeindeamtsleiter (Stadtamtsleiter);

2.

Bedienstete, über die eine über den Verweis hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt worden ist, für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses;

3.

Bedienstete, die wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen worden sind (§ 30 Abs 3 zweiter Satz Gem-PVG).

Diese Ausschließungsgründe sind nach dem Stand am Stichtag zu beurteilen.

§ 3 Gem-PVWO


Wählergruppe

 

§ 3

 

Bedienstete, die für die Wahl einen Wahlvorschlag eingebracht haben, bilden eine Wählergruppe. Die Wählergruppe wird vom jeweils Erstgereihten, im Fall dessen Verhinderung vom Zweitgereihten am Wahlvorschlag vertreten, wenn im Wahlvorschlag nicht anderes festgelegt ist. Vertreter kann nur ein wählbarer Bediensteter der Gemeinde sein.

§ 4 Gem-PVWO


Durchführung der Wahlen

 

§ 4

 

(1) Die Durchführung der Wahlen des Personalvertretungsausschusses und der Dienststellenausschüsse obliegt dem Personalvertretungswahlausschuß und den Dienststellenwahlausschüssen, die Durchführung der Wahl der Vertrauensperson dem Gemeindeamtsleiter.

(2) Die zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen erforderlichen Angaben, insbesondere über die Anzahl der Bediensteten insgesamt, in einer Dienststelle und deren Beschäftigungsdauer sind der Personalvertretung über Verlangen vom Dienstgeber bekanntzugeben. Der Dienstgeber hat darüber hinaus Auskünfte zu erteilen, die für das Wahlverfahren erforderlich sind.

§ 5 Gem-PVWO


Kundmachungen

 

§ 5

 

(1) Im Zusammenhang mit den Wahlen erforderliche Kundmachungen haben unverzüglich oder bis zu den jeweils vorgesehenen Zeitpunkten zu erfolgen. Kundmachungen in Vorbereitung und Durchführung der Wahl sind bis zum Ablauf des Wahltages und Kundmachungen nach Ablauf des Wahltages auf die Dauer von einer Woche anzuschlagen.

(2) Wird durch die Kundmachung eine Frist ausgelöst, so ist der erste Tag der Kundmachung maßgeblich. Kundmachungen sind vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu unterfertigen. Kundmachungen haben einen Hinweis über die Dauer der Kundmachung zu enthalten.

(3) Kundmachungen sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, in dem Amtsgebäude anzuschlagen, in dem die personalführende Stelle ihren Sitz hat. Weiters sollen Kundmachungen in Gebäuden von organisatorisch und räumlich getrennten größeren Einheiten (zB Bauhof, Kinderbetreuungseinrichtung, Seniorenheim, einzelne Dienststellen) erfolgen.

§ 6 Gem-PVWO


Wahl von Bediensteten von Gemeindeverbänden

 

§ 6

 

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden sinngemäß auch auf die Personalvertretungswahlen für die Bediensteten von Gemeindeverbänden Anwendung. Dabei tritt an die Stelle des Amtsleiters der leitende Bedienstete. Ist kein leitender Bediensteter bestellt, besorgt die dem Amtsleiter zukommenden Aufgaben der Verbandsobmann.

(2) Kundmachungen sind im Amtsgebäude jener Gemeinde anzuschlagen, in dem die Personalverwaltung geführt wird. Weiters sollen Kundmachungen in jenen Gebäuden erfolgen, wo organisatorisch und räumlich getrennte größere Einheiten untergebracht sind.

§ 7 Gem-PVWO


2. Abschnitt

 

Wahlausschüsse

 

Personalvertretungswahlausschuß

 

§ 7

 

(1) Spätestens drei Monate vor Ablauf seiner Funktionsperiode (§ 1 Abs 2) ist vom Personalvertretungsausschuß ein Personalvertretungswahlausschuß zu bilden. Wenn in einer Gemeinde noch kein Personalvertretungsausschuß besteht, ein solcher aber aufgrund der Bedienstetenzahl erstmals zu wählen ist, ist der Personalvertretungswahlausschuß von der Bedienstetenversammlung spätestens drei Monate vor Ablauf der Funktionsperiode der Vertrauensperson zu bilden. Zu diesem Zweck ist die Bedienstetenversammlung von der Vertrauensperson einzuberufen. Die Tätigkeit des Personalvertretungswahlausschusses endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentretens des an seine Stelle tretenden neu bestellten Personalvertretungswahlausschusses.

(2) Der Personalvertretungswahlausschuß besteht aus drei Mitgliedern, in Gemeinden mit ständig mehr als 100 Bediensteten aus fünf Mitgliedern.

(3) Die Mitglieder des Personalvertretungswahlausschusses sind nach dem Stärkeverhältnis der im Personalvertretungsausschuß vertretenen Wählergruppen zu bestellen. Die Nominierung der Mitglieder obliegt den betreffenden Wählergruppen im Personalvertretungsausschuß.

(4) In gleicher Weise ist für jedes Mitglied des Personalvertretungswahlausschusses ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfall oder im Fall des Ruhens oder Erlöschens in seiner Funktion vertritt. Ist auch das Ersatzmitglied verhindert, tritt an seine Stelle ein von der Wählergruppe, die das Mitglied entsendet hat, namhaft zu machender Bediensteter.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Personalvertretungswahlausschusses müssen zum Personalvertretungsausschuß wählbar sein.

(6) Die Namen der Mitglieder des Personalvertretungswahlausschusses sind durch Anschlag in den in Betracht kommenden Amtsgebäuden kundzumachen. Die erste Sitzung des Personalvertretungswahlausschusses ist vom Vorsitzenden des Personalvertretungsausschusses einzuberufen. Kommt dieser seiner Verpflichtung nicht nach, hat die Einberufung durch das an Lebensjahren älteste Mitglied zu erfolgen. Der Personalvertretungswahlausschuß hat aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen, deren Namen gemeinsam mit denen der sonstigen Mitglieder kundzumachen sind.

(7) Für die Geschäftsführung des Personalvertretungswahlausschusses sowie für das Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft im Ausschuß gelten die Bestimmungen der §§ 13 bzw 25 Gem-PVG sinngemäß. Wenn bei Abstimmungen Stimmengleichheit gegeben ist, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(8) Jede für die Wahl des Personalvertretungsausschusses wahlwerbende Gruppe hat das Recht auf Entsendung eines Wahlzeugen in den Personalvertretungswahlausschuß. Die Wahlzeugen müssen zum Personalvertretungsausschuß wählbar sein. Beabsichtigt eine Wählergruppe, einen Bediensteten als Wahlzeugen zu entsenden, so hat sie dies tunlichst gleichzeitig mit der Einbringung des Wahlvorschlages dem Vorsitzenden des Personalvertretungswahlausschusses unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums und, wenn mehrere Dienststellen eingerichtet sind, der Dienststelle des Wahlzeugen schriftlich mitzuteilen. Die Wahlzeugen sind berechtigt, an den Sitzungen des Personalvertretungswahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen. Zur Wahrnehmung dieses Rechtes sind den Wahlzeugen die Sitzungstermine bekanntzugeben. Kommt ein rechtsgültiger Wahlvorschlag nicht zustande, dann endet diese Befugnis.

§ 8 Gem-PVWO


Dienststellenwahlausschüsse

 

§ 8

 

(1) In Gemeinden, in denen Dienststellen eingerichtet sind, sind für die Wahl der Dienststellenausschüsse Dienststellenwahlausschüsse zu bilden.

(2) Für die Bestellung der Mitglieder ist § 7 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Mitglieder der Dienststellenwahlausschüsse von den Dienststellenausschüssen nach dem Stärkeverhältnis der dort vertretenen Wählergruppen zu bestellen sind. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienststellenwahlausschüsse sowie die Wahlzeugen müssen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Sie dürfen nicht gleichzeitig eine solche Funktion in bzw bei einem anderen Dienststellenwahlausschuß ausüben. Bei der erstmaligen Wahl für eine gemäß § 4 Abs 3 Gem-PVG neu gebildete Dienststelle hat die Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses durch den Personalvertretungsausschuß nach dem Stärkeverhältnis der darin vertretenen Wählergruppen spätestens drei Monate vor Ablauf der Funktionsperiode zu erfolgen.

§ 9 Gem-PVWO


Sprengelwahlkommissionen

 

§ 9

 

Für Organisationseinheiten mit einer großen Anzahl von Wahlberechtigten können die Wahlausschüsse zusätzlich eine oder mehrere Sprengelwahlkommissionen bilden. Die Bestimmungen über die Wahlausschüsse sind sinngemäß anzuwenden. Die Aufgaben der Sprengelwahlkommissionen beziehen sich nur auf die Wahlhandlung.

§ 10 Gem-PVWO


3. Abschnitt

 

Wahlvorbereitung

 

Wahlausschreibung

 

§ 10

 

(1) Die Wahlen sind so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, daß die neugewählten Ausschüsse ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Funktionsperiode der bisherigen Ausschüsse aufnehmen können. In den Fällen des § 26 Abs 2 lit a bis c Gem-PVG sind Neuwahlen innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung der Funktion des bisherigen Ausschusses auszuschreiben. Eine solche Neuwahl hat für den Rest der Funktionsperiode des Personalvertretungsausschusses zu erfolgen.

(2) Die Wahl des Personalvertretungsausschusses und der Dienststellenausschüsse ist vom Personalvertretungsausschuß oder, wenn ein solcher nicht besteht, vom Gemeindeamtsleiter unter Bekanntgabe des Wahltages und des Stichtages spätestens acht Wochen vor dem Wahltag auszuschreiben. Stichtag ist der Tag, der acht Wochen vor dem Wahltag liegt. Die Ausschreibung ist durch Anschlag in den Amtsgebäuden kundzumachen.

(3) Um auch Bediensteten, die nicht gleichzeitig Dienst versehen (Schicht- oder Wechseldienst), die Teilnahme an der Wahl zu ermöglichen, kann der Personalvertretungsausschuß die Wahl an zwei Tagen vorsehen, wobei der zusätzliche Wahltag unmittelbar vor dem allgemeinen Wahltag liegen muß (erster Wahltag).

§ 11 Gem-PVWO § 11


(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Wahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse der Bediensteten spätestens eine Woche nach dem Stichtag zur Verfügung zu stellen. Die Wahlausschüsse haben die Wählerliste zu verfassen.

(2) Die Verzeichnisse des Dienstgebers sowie die Wählerlisten haben die Familiennamen und Vornamen, die Geburtsdaten, die Wohnanschriften und allfällige Amtstitel der Wahlberechtigten zu enthalten. Die Verzeichnisse sind nach Dienststellen zu untergliedern. Sind keine Dienststellen, aber unterschiedliche Organisationseinheiten (zB Kindergarten, Seniorenheim, Bauhof) vorhanden, können die Verzeichnisse nach diesen Organisationseinheiten untergliedert werden. Wenn Sprengelwahlkommissionen eingerichtet werden, sind die Wählerlisten nach den Wahlsprengeln zu gliedern.

(3) Die Wahlausschüsse haben die Wählerlisten durch mindestens sieben Arbeitstage zur Einsicht durch die Wahlberechtigten in den in Betracht kommenden Amtsgebäuden und Dienststellen aufzulegen. Die Auflage der Wählerlisten hat spätestens fünf Wochen vor dem allgemeinen Wahltag zu beginnen. Die Einsichtnahme muß mindestens drei Stunden an jedem Arbeitstag möglich sein. Wenn keine Dienststellen eingerichtet sind, hat die Auflage der Wählerlisten jedenfalls im Gemeindeamt zu erfolgen. Spätestens vor dem ersten Tag der Auflage der Wählerlisten sind der Zeitraum der Auflage, die für die Einsichtnahme bestimmten Stunden und der Ort der Auflage durch Anschlag in den in Betracht kommenden Amtsgebäuden kundzumachen.

(4) Über Verlangen einer im Personalvertretungsausschuß vertretenen Wählergruppe, der Vertrauensperson oder einer sonstigen Wählergruppe ist dieser je eine Ausfertigung der Wählerliste zur Verfügung zu stellen. Wenn ein solches Verlangen bis drei Tage vor Auflage der Wählerliste gestellt wird, ist die Ausfertigung der Wählerliste spätestens mit Beginn der Auflage zur Verfügung zu stellen; bei einem späteren Verlangen ist eine Ausfertigung der aufliegenden Wählerliste binnen einer Woche zur Verfügung zu stellen.

(5) Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist schriftlich Einwendungen wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter beim zuständigen Wahlausschuß erheben. Diese Einwendungen sind beim Vorsitzenden des zuständigen Wahlausschusses einzubringen und zu begründen. Über die Einwendungen haben die Wahlausschüsse innerhalb von drei Arbeitstagen nach Ablauf der Auflagefrist zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Bediensteten, der die Einwendung erhoben hat, und dem Bediensteten, auf den sich die Einwendung bezieht, schriftlich mitzuteilen. Wenn aufgrund der Entscheidung eine Richtigstellung der Wählerliste und allenfalls auch der Wählerliste einer anderen Dienststelle erforderlich ist, ist dies in die Entscheidung aufzunehmen. Die Entscheidung kann dem Bediensteten auch an seinem Arbeitsplatz zugestellt werden.

(6) Der Wahlausschuß ist befugt, offensichtliche Unrichtigkeiten in der Wählerliste bis zum Wahltag auch ohne Antrag zu berichtigen. Die davon betroffenen Bediensteten sind hievon zu verständigen, wenn dies für die Ausübung des Wahlrechtes von Bedeutung ist.

(7) Die nach den vorstehenden Bestimmungen erstellte Wählerliste ist der Wahl zugrundezulegen. An der Wahl dürfen nur Bedienstete teilnehmen, die in der Wählerliste eingetragen sind. Wenn dies nicht bereits geschehen ist, sind alle in der Wählerliste enthaltenen Wahlberechtigten mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.

§ 12 Gem-PVWO


Wahlvorschläge

 

§ 12

 

(1) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), sind spätestens drei Wochen vor dem allgemeinen Wahltag schriftlich beim Vorsitzenden des zuständigen Wahlausschusses einzubringen. Das Einlangen ist vom Vorsitzenden unter Angabe des Datums auf dem Wahlvorschlag zu vermerken.

(2) Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat den Einbringer des Wahlvorschlages auf offensichtliche Mängel des eingebrachten Vorschlages aufmerksam zu machen und ihm über Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung und Wiedervorlage bis zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt einzuräumen. In diesem Fall ist der Eingangsvermerk erst auf dem endgültig eingebrachten Wahlvorschlag anzubringen.

(3) Jeder Wahlvorschlag hat folgenden Bedingungen zu entsprechen:

1.

Der Wahlvorschlag hat eine eindeutig unterscheidbare Bezeichnung und allenfalls eine Kurzbezeichnung mit höchstens fünf Buchstaben, die auch ein Wort ergeben können, zu enthalten; ein Wahlvorschlag ohne solche Bezeichnung ist nach dem erstgereihten Wahlwerber zu benennen.

2.

Der Wahlvorschlag darf keine Bezeichnung führen, aus der auf die Absicht der Wählergruppe geschlossen werden kann, nicht die Gesamtheit der Bediensteten zu vertreten.

3.

Wählergruppen, die in mehreren Dienststellen kandidieren, haben jeweils die gleiche Bezeichnung und Kurzbezeichnung zu führen. Andernfalls gelten sie nicht als dieselbe Wählergruppe.

4.

Der Wahlvorschlag muß von mindestens zwei Wahlberechtigten unterschrieben sein; die Unterschriften von Bewerbern auf dem Wahlvorschlag sind dabei nicht zu berücksichtigen. Ein Wahlberechtigter darf auch mehrere Wahlvorschläge unterstützen.

5.

Der Wahlvorschlag hat ein Verzeichnis der Bewerber mit Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum sowie Unterschrift in der beantragten, mit arabischen Zahlen bezeichneten Reihenfolge zu enthalten. Er darf nicht mehr Bewerber als das Doppelte der bei der Wahl zu vergebenden Mandate aufweisen; enthält der Wahlvorschlag mehr Bewerber,

gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Jeder Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag kandidieren.

6.

Der Wahlvorschlag hat einen zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe und dessen Vertreter im Verhinderungsfall unter Angabe der Vor- und Familiennamen, Geburtsdaten sowie Anschriften zu enthalten, wenn nicht der Erstgereihte am Wahlvorschlag zustellungsbevollmächtigter Vertreter sein soll. Vertreter kann nur ein wählbarer Bediensteter sein.

(4) Die Zustimmung der Bewerber ist durch ihre Unterschrift auf dem Wahlvorschlag zum Ausdruck zu bringen oder spätestens bis zum ersten Arbeitstag nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt schriftlich beizubringen.

(5) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

(6) Offenkundige Unrichtigkeiten und Irrtümer, wie Schreibfehler oder Adreßkorrekturen, können bei der Zulassung der Wahlvorschläge richtiggestellt werden.

(7) Im übrigen gilt für die Bezeichnung der Wahlvorschläge § 42 Abs 1 und 3 der Salzburger Landtagswahlordnung 1978 sinngemäß. § 41 Abs 3 der Salzburger Landtagswahlordnung 1978 gilt bei Wahlvorschlägen für Vertrauenspersonen mit der Maßgabe, daß anstelle eines anderen Listenführers eine Bezeichnung für diesen Wahlvorschlag vom Vertreter zu bestimmen ist.

§ 13 Gem-PVWO


Zulassung der Wahlvorschläge

 

§ 13

 

(1) Der zuständige Wahlausschuß hat über die bis zu dem im § 12 Abs 1 bestimmten Zeitpunkt eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Arbeitstagen nach diesem Zeitpunkt zu entscheiden.

(2) Bewerber, deren Zustimmung (§ 12 Abs 4) für die Aufnahme in den Wahlvorschlag fehlt, sind zu streichen. Über Verlangen des Wahlausschusses hat der Vertreter der Wählergruppe unverzüglich die auf dem Wahlvorschlag oder gesonderten Erklärungen aufscheinenden Unterschriften der Bewerber sowie Unterstützer zu identifizieren und die entsprechenden Vor- und Familiennamen dem Wahlausschuß innerhalb einer zu bestimmenden Frist, die höchstens drei Tage betragen darf, bekanntzugeben. Unterbleibt diese Klarstellung, so sind die nicht eindeutig zuordenbaren Unterschriften als nicht beigesetzt anzusehen.

(3) Jede Wählergruppe kann bis zu dem im § 12 Abs 1 bestimmten Zeitpunkt Änderungen am Wahlvorschlag vornehmen. Eine Änderung muß von sämtlichen Bewerbern und Unterstützern, die auf dem ursprünglichen Wahlvorschlag als Bewerber aufscheinen oder ihn unterstützt haben, unterfertigt sein. Unwesentliche Änderungen einschließlich der Änderung der Bezeichnung zwecks deutlicher Unterscheidung von einer anderen Wählergruppe kann der Vertreter der Wählergruppe selbst vornehmen. Eine Zurückziehung des Wahlvorschlages muß von allen darauf aufscheinenden Bewerbern unterfertigt sein.

(4) Die Zurückziehung einzelner Unterstützungsunterschriften auf dem Wahlvorschlag nach dessen Einbringung ist vom Wahlausschuß nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß glaubhaft gemacht wird, daß ein Unterzeichner des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift veranlaßt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am zehnten Tag vor dem allgemeinen Wahltag erfolgt.

(5) Bei schriftlichem Verzicht eines Bewerbers ist dieser durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses vom Wahlvorschlag zu streichen. Bei Einlangen der Verzichtserklärung bis zu dem im § 12 Abs 1 bestimmten Zeitpunkt hat der Vorsitzende dem Vertreter der Wählergruppe davon zum Zweck einer allfälligen Nachnominierung eines anderen Bewerbers bis zum genannten Zeitpunkt Kenntnis zu geben. Ein nachnominierter Bewerber wird nur bei einer ausdrücklichen Erklärung des Vertreters anstelle des ausgeschiedenen Bewerbers gesetzt, sonst im Anschluß an die anderen Bewerber.

(6) Eine Zurückziehung eines Wahlvorschlages bis spätestens am zweiten Tag vor dem (ersten) Wahltag ist nur zur Kenntnis zu nehmen, wenn alle auf einem Wahlvorschlag aufscheinenden Bewerber schriftlich auf die Bewerbung verzichten. Ist eine Neuauflage der Stimmzettel nicht mehr möglich, so hat der Vorsitzende des Wahlausschusses im Wahllokal und in der Wahlzelle die Zurückziehung des Wahlvorschlages kundzumachen. Für diese Wählergruppe abgegebene Stimmen gelten als ungültig.

(7) Die Wählergruppe kann den angegebenen zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an den Wahlausschuß zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu oder ist er nach Ansicht des Wahlausschusses nicht mehr in der Lage, die Wählergruppe zu vertreten, so muß die Erklärung von mindestens der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag aufscheinenden Bewerber, die im Zeitpunkt der Erklärung die Wählergruppe nach Ansicht des Wahlausschusses noch vertreten können, unterschrieben sein. Können diese Unterschriften nicht beigebracht werden, so genügt die Unterschrift auch eines Bewerbers des Wahlvorschlages, der die wahlwerbende Gruppe nach Ansicht des Wahlausschusses vertreten kann.

(8) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind vom Wahlausschuß spätestens am 7. Tag vor dem (ersten) Wahltag durch Anschlag in den in Betracht kommenden Amtsgebäuden kundzumachen. Die Reihenfolge der Wahlvorschläge ergibt sich entsprechend der Stimmenstärke bei der letzten Personalvertretungswahl; bei Stimmengleichheit ist der früher eingebrachte Wahlvorschlag vorzureihen. Neue Wählergruppen sind nach den bereits bei der letzten Wahl kandidierenden Wählergruppen zu reihen, und zwar nach dem Zeitpunkt des Einlangens ihres Wahlvorschlages.

(9) Die Kundmachung der Wahlvorschläge kann auf einem oder mehreren Bögen Papier in der Reihenfolge gemäß Abs 8 oder für jeden Wahlvorschlag auf einem gesonderten Bogen erfolgen. Für die jeweils gleichartigen Bestandteile, wie Bezeichnung der Wählergruppe oder Namen der Bewerber, ist für alle Wahlvorschläge die gleiche Schriftart und -größe zu verwenden.

(10) Spätestens mit der Kundmachung der zugelassenen Wahlvorschläge ist auch die Anzahl der zu vergebenden Mandate (§ 7 Abs 2 und § 12 Abs 2 Gem-PVG) bekanntzugeben.

§ 14 Gem-PVWO


Unterbleiben des Wahlverfahrens

 

§ 14

 

Werden keine oder keine gültigen Wahlvorschläge eingebracht, unterbleibt das weitere Wahlverfahren. In diesem Fall verlängert sich die Funktionsperiode der bestehenden Personalvertretungsorgane um weitere vier Jahre. Nach Ablauf eines Jahres nach der Ausschreibung der Wahl kann unter Vorlage eines gültigen Wahlvorschlages die neuerliche Ausschreibung einer Wahl verlangt werden. Auf die Ausschreibung der Wahl findet § 40 Abs 2 Gem-PVG Anwendung, wenn keine Personalvertretungsorgane bestehen. Die Wahl ist innerhalb von drei Monaten auszuschreiben.

§ 15 Gem-PVWO


Wahlort und Wahlzeit

 

§ 15

 

(1) Die Wahlausschüsse haben spätestens am 7. Tag vor dem (ersten) Wahltag Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und kundzumachen. Wenn Sprengelwahlkommissionen bestehen, ist in der Kundmachung anzugeben, welche Bediensteten ihr Wahlrecht vor den jeweiligen Sprengelwahlkommissionen auszuüben haben.

(2) Der Wahlort muß für die Durchführung der Wahl geeignet sein. Die Stimmabgabe kann auch an mehreren Orten mit einer zeitlichen Staffelung erfolgen. In diesem Fall hat sich der Wahlausschuß an die verschiedenen Orte zu den jeweils festgelegten Zeiten zu begeben. Für die Stimmabgabe ist ein Zeitraum von (insgesamt) mindestens vier Stunden vorzusehen. Der Wahlausschuß hat dafür zu sorgen, daß am Wahltag eine, im Bedarfsfall auch mehrere Wahlzellen vorhanden sind. Für die Einrichtung und Ausstattung der Wahlzellen ist § 54 der Salzburger Landtagswahlordnung 1978 sinngemäß anzuwenden. Weiters müssen die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsgegenstände sowie eine Wahlurne vorhanden sein.

(3) Die kundgemachten Wahlvorschläge sind in der Wahlzelle anzuschlagen.

(4) Die Wahlhandlung hat am Wahlort während der Wahlzeit stattzufinden.

§ 16 Gem-PVWO


Wahlkuvert und amtlicher Stimmzettel

 

§ 16

 

(1) Für die Wahl sind amtlich aufzulegende, undurchsichtige Wahlkuverts und amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die Stimmzettel dürfen das Ausmaß der Hälfte eines DIN A 4 Formates nicht unterschreiten.

(2) Die Stimmzettel haben die Bezeichnung der Wählergruppen einschließlich einer allfälligen Kurzbezeichnung in der Reihenfolge gemäß § 13 Abs 8 und einen Kreis je Wählergruppe zu enthalten. Die Anführung der Listennummern gemäß der Kundmachung der Wahlvorschläge ist zulässig. Für jede Wählergruppe ist auf dem Stimmzettel gleich viel Platz vorzusehen. Bei überlangen Bezeichnungen kann die Schriftgröße für diese Bezeichnung entsprechend verkleinert werden.

(3) Zusätzlich zu den Angaben des Abs 2 sind Hinweise auf den zu wählenden Ausschuß, den Wahltag (die Wahltage) und allgemeine Erläuterungen zulässig. Die Angaben und Hinweise dürfen keinen Vorteil einer Wählergruppe entstehen lassen.

(4) Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur über Auftrag des Wahlausschusses hergestellt werden. Eine entsprechende Reserve bis zu höchstens 50 % der Wahlberechtigten ist vorzusehen.

§ 17 Gem-PVWO


4. Abschnitt

 

Wahlhandlung

 

Leitung der Wahl

 

§ 17

 

(1) Am Tag der Wahl haben der Personalvertretungswahlausschuß die Wahl zum Personalvertretungsausschuß und die Dienststellenwahlausschüsse die Wahlen zu den Dienststellenausschüssen zu leiten. Wenn Sprengelwahlkommissionen bestehen, haben diese die Wahlhandlung zu leiten. Werden die Wahlausschüsse aus irgendeinem Grund beschlußunfähig, so hat der Vorsitzende des jeweiligen Wahlausschusses die Wahlhandlung fortzuführen und nach Möglichkeit Zeugen beizuziehen.

(2) Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung und einen entsprechenden Fortgang der Wahlhandlung sowie für die Beachtung der Wahlvorschriften Sorge zu tragen.

(3) Zu Beginn der Wahlhandlung hat der Vorsitzende des Wahlausschusses die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor dem Wahlausschuß diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.

(4) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung am (ersten) Wahltag hat sich der Wahlausschuß davon zu überzeugen, daß die zur Aufnahme der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.

(5) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß den Mitgliedern des Wahlausschusses und den Wahlzeugen Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimme gegeben wird.

§ 18 Gem-PVWO


Begleitperson

 

§ 18

 

(1) Blinde, schwer sehbehinderte oder stark gebrechliche Personen dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und diese für sich abstimmen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.

(2) Über die Zulässigkeit der Mitnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall der Wahlausschuß. Jede Stimmabgabe unter Beiziehung einer Begleitperson ist in der Niederschrift (§ 23) festzuhalten.

§ 19 Gem-PVWO


Stimmabgabe

 

§ 19

 

(1) Der Wähler tritt vor den Wahlausschuß und nennt seinen Namen. Hierauf hat der Vorsitzende oder ein von diesem bestimmtes Mitglied des Wahlausschusses dem Wähler ein leeres Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler den Stimmzettel aus und legt ihn in das Wahlkuvert. Nach dem Verlassen der Wahlzelle hat der Wähler das Wahlkuvert sichtbar in die Wahlurne zu legen oder einem vom Vorsitzenden bestimmten Mitglied des Wahlausschusses zu übergeben.

(2) Ist dem Wähler beim Ausfüllen des Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis (Abs 3) festzuhalten und dem Wähler ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor dem Wahlausschuß durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(3) Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namens des Wählers kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl aus der Wählerliste oder des Namens des Wählers einzutragen.

(4) Im Zweifel hat der Wähler seine Identität durch Urkunden, Zeugen udgl nachzuweisen.

(5) Nach der Stimmabgabe hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen.

(6) Sind für die Stimmabgabe zwei Wahltage vorgesehen, so ist am Ende des ersten Wahltages in der Niederschrift die Anzahl der Wahlberechtigten, die ihre Stimme bereits abgegeben haben, zu vermerken. Die Wahlakten hat der Vorsitzende an sich zu nehmen und bis zum nächsten Tag im Amtsgebäude versperrt aufzubewahren.

§ 20 Gem-PVWO


Gültige Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels

 

§ 20

 

(1) Ein Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem bei der Wählergruppe abgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen wollte.

(2) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn

1.

ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde;

2.

ein Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt ist, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte;

3.

überhaupt keine Wählergruppe angezeichnet ist;

4.

zwei oder mehrere Wählergruppen angezeichnet sind; oder

5.

aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe er wählen wollte.

(3) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.

(4) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel,

1.

die auf verschiedene Wählergruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel;

2.

von denen ein Stimmzettel gültig ausgefüllt und die anderen nicht ausgefüllt sind, so gelten sämtliche Stimmzettel unter Berücksichtigung des gültig ausgefüllten als ein gültiger Stimmzettel;

3.

von denen jeder durch Bezeichnung jeweils derselben Wählergruppe gültig ausgefüllt erscheint, so gelten diese Stimmzettel zusammen als ein gültiger Stimmzettel.

(5) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der Wählergruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in den vorstehenden Bestimmungen angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.

§ 21 Gem-PVWO


5. Abschnitt

 

Wahlergebnis

 

Stimmenzählung

 

§ 21

 

(1) Die Stimmabgabe ist vom Vorsitzenden des Wahlausschusses mit dem Ablauf der Wahlzeit für beendet zu erklären. Hierauf haben alle Personen mit Ausnahme der Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlzeugen das Wahllokal zu verlassen. Bei einer Stimmabgabe an mehreren Orten bestimmt der Vorsitzende den Ort für die Stimmenauszählung und Feststellung des Wahlergebnisses.

(2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Wahlausschusses die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, die Wahlurne zu entleeren, die Anzahl der Wahlkuverts zu zählen und die Übereinstimmung der Anzahl der Wahlkuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler festzustellen. Sodann hat der Vorsitzende des Wahlausschusses die Wahlkuverts zu öffnen sowie gemeinsam mit den anderen Mitgliedern des Wahlausschusses die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und die Zahl der ungültigen Stimmen festzustellen. Stimmt die Zahl der für eine Wahl abgegebenen Stimmzettel nicht mit der Zahl der Wahlkuverts überein, ist dies in der Niederschrift (§ 23) festzuhalten. Der Vorsitzende hat hierauf die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach Wählergruppen zu ordnen und schließlich gemeinsam mit den anderen Mitgliedern des Wahlausschusses die Zahl der für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.

(3) Sprengelwahlkommissionen haben die Kuverts sofort nach Ablauf der Wahlhandlung ungeöffnet an den zuständigen Wahlausschuß zu übermitteln. Wahlausschüsse, in deren Bereich Sprengelwahlkommissionen bestehen, dürfen mit der Öffnung der Kuverts erst beginnen, wenn die Kuverts aller Sprengelwahlkommissionen eingelangt sind.

§ 22 Gem-PVWO


Feststellung des Wahlergebnisses

 

§ 22

 

(1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels einer Wahlzahl zu ermitteln. Diese ist wie folgt zu berechnen: Die Summen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet und nebeneinander geschrieben. Unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel usw je nach Bedarf. Als Wahlzahl gilt die sovieltgrößte Zahl, als Personalvertreter zu wählen sind. Die Wahlzahl ist mit bis zu vier Dezimalstellen zu ermitteln, wobei die vierte Dezimalstelle entsprechend dem Wert der fünften Dezimalstelle auf- oder abzurunden ist. Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist (d'Hondt'sches System). Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los.

(2) Die auf die jeweilige Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag zuzuteilen. Entscheidet sich ein auf mehreren Wahlvorschlägen Gewählter über Aufforderung des Wahlausschusses nicht innerhalb von drei Arbeitstagen für einen hievon, ist er von allen, wenn er sich aber für einen Wahlvorschlag entschieden hat, von den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen.

(3) Die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate können nach Ablauf der Wahlzeit in allen Dienststellen von den Wahlausschüssen nach Abschluß des Verfahrens gemäß Abs 1 und 2 vorläufig bekanntgegeben werden. Eine Rechtswirkung leitet sich daraus nicht ab.

(4) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Personalvertretungsausschusses oder eines Dienststellenausschusses folgenden Bewerber gelten als Ersatzmitglieder.

(5) Die Gewählten sind von den Wahlausschüssen unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt der Gewählte nicht innerhalb von drei Arbeitstagen, daß er die Wahl ablehnt, gilt sie als angenommen. Lehnt er die Wahl ab, tritt das nächstfolgende Ersatzmitglied an seine Stelle.

(6) Wahlwerber, die die Wahl nicht annehmen, haben die Ablehnung schriftlich gegenüber dem Wahlausschuß zu erklären. Sie bleiben so lange in der ursprünglichen Reihung auf dem Wahlvorschlag und gelten als Ersatzgewählte, solange sie nicht die Streichung vom Wahlvorschlag schriftlich begehren.

(7) Das Nachrücken eines Ersatzmitgliedes sowie die Streichung eines Bewerbers von der Liste sind vom Vorsitzenden des Wahlausschusses kundzumachen und dem Dienstgeber mitzuteilen.

§ 23 Gem-PVWO


Niederschrift, Wahlakte

 

§ 23

 

(1) Der Wahlausschuß hat die Wahlhandlung und das Ergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Gemeinde und allenfalls der Dienststelle, den Wahlort (die Wahlorte) und den Wahltag (die Wahltage);

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder des Wahlausschusses sowie der Wahlzeugen, allenfalls getrennt nach den Wahltagen;

3.

die Zeit des Beginnes und des Endes der Wahlhandlung, allenfalls getrennt nach Wahltagen;

4.

die Anzahl der übernommenen und der an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;

5.

jede mit Hilfe einer Begleitperson durchgeführte Stimmabgabe;

6.

das Wahlergebnis, und zwar die Summen der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen und die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden gültigen Stimmen;

7.

die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate und die Zuteilung dieser Mandate auf die Bewerber nach dem Wahlvorschlag (§ 22 Abs 2 erster Satz).

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern des Wahlausschusses unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.

(4) Die eingebrachten Wahlvorschläge, die der Wahl zugrundeliegende Wählerliste, das Abstimmungsverzeichnis und die Stimmzettel sind vom Vorsitzenden in einem Umschlag nach Beendigung der Stimmenauszählung und der Feststellung des Wahlergebnisses zu verwahren. Dieser Umschlag ist in Gegenwart der anderen Ausschußmitglieder zu versiegeln.

(5) Der Vorsitzende hat diesen Umschlag und die übrigen Wahlakten aufzubewahren.

Eine Öffnung des Umschlages ist vom Wahlausschuß oder Überprüfungsausschuß nur vorzunehmen, wenn dies zur Vollziehung des Gem-PVG oder dieser Verordnung erforderlich ist. Der Vorsitzende hat die Wahlakten jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der nächsten Wahl aufzubewahren. Im Fall der Anfechtung der nächsten Wahl sind die Wahlakten bis zur rechtskräftigen Erledigung der Wahlanfechtung oder einer Beschwerde bei einem Gerichtshof des öffentlichen Rechtes einschließlich der Unanfechtbarkeit einer allenfalls erforderlichen Nachwahl aufzubewahren. Die Wahlakten sind einem neuen Vorsitzenden zu übergeben.

§ 24 Gem-PVWO


Bekanntgabe des Wahlergebnisses

 

§ 24

 

Sobald das Wahlergebnis gemäß § 22 festgestellt ist, ist es von den Wahlausschüssen durch Anschlag in den Amtsgebäuden kundzumachen sowie dem Dienstgeber und der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Salzburg, mitzuteilen.

§ 25 Gem-PVWO § 25


(1) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe beim zuständigen Wahlausschuß angefochten werden. In der Wahlanfechtung sind die Gründe darzulegen, aus denen sich ergibt, daß Entscheidungen des Wahlausschusses nicht dem Gesetz oder dieser Verordnung entsprechen. Das Fehlen einer solchen Begründung hat die Zurückweisung der Wahlanfechtung zur Folge.

(2) Bei einer Wahlanfechtung gemäß Abs 1 hat der Wahlausschuß unverzüglich einen Überprüfungsausschuß einzurichten. Diesem gehört ein Vertreter des Wahlausschusses und ein Vertreter jeder wahlanfechtenden Gruppe an. Diese Mitglieder haben sodann einvernehmlich ein weiteres Mitglied zu bestellen, welchem die Funktion des Vorsitzenden zukommt. Auf das Wahlprüfungsverfahren findet das AVG Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien. Aufgrund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis hinsichtlich der Mandatsverteilung beeinflußt werden konnte. Auf die Geschäftsführung des Überprüfungsausschusses findet § 7 Abs 7 sinngemäß Anwendung.

§ 26 Gem-PVWO


6. Abschnitt

 

Besondere Bestimmungen für die

Wahl der Vertrauensperson

 

Wahl der Vertrauensperson

 

§ 26

 

Die Wahl der Vertrauensperson ist vom Gemeindeamtsleiter unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 1. bis 5. Abschnittes auszuschreiben und durchzuführen. Dabei gelten folgende Abweichungen:

1.

Für den Fall der Verhinderung oder Abwesenheit des Amtsleiters hat dieser einen Stellvertreter zu bestimmen und in geeigneter Weise bekanntzugeben.

2.

Kundmachungen sind jedenfalls im Gemeindeamtsgebäude anzuschlagen.

3.

Der Amtsleiter kann die Wählerliste in einem Amtsraum eines anderen Gemeindebediensteten zur Einsichtnahme auflegen.

4.

Jeder wählbare Bedienstete (§ 2 Abs 2 und 3) ist berechtigt, als Vertrauensperson zu kandidieren. Wahlvorschläge dürfen nur einen Bewerber enthalten und müssen lediglich vom Bewerber unterschrieben sein. Sie sind beim Gemeindeamtsleiter einzubringen.

5.

Für die Wahlhandlung ist ein Zeitraum von mindestens einer Stunde vorzusehen. Für die Durchführung der Wahlhandlung (Stimmabgabe), die Stimmenauszählung, die Ermittlung des Wahlergebnisses und die Beurkundung des Wahlergebnisses in der Niederschrift hat der Amtsleiter noch einen zweiten Bediensteten und einen Stellvertreter hiefür zu bestimmen. Die Bekanntgabe dieser Personen durch Kundmachung hat spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag zu erfolgen.

6.

Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl der Vertrauensperson eingebracht worden, hat der Stimmzettel sinngemäß die Frage "Soll (Vorname, Familienname oder Bezeichnung der Wählergruppe) Vertrauensperson werden?" und darunter die Worte "Ja" oder "Nein" jeweils mit einem Kreis zu enthalten. Diesfalls gilt der Bewerber als gewählt, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf "Ja" lauten. Wird keine Vertrauensperson gewählt, gilt § 14 sinngemäß.

7.

Als gewählt gilt der Bewerber, auf den die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfallen ist; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

8.

Dem Bewerber, der die zweitgrößte Anzahl der Stimmen erhält oder gegen den bei gleicher Stimmenanzahl das Los entschieden hat, kommt die Funktion des Stellvertreters zu.

9.

Es ist keine Wahlanfechtung zulässig.

10.

Für den Fall, daß sowohl die Vertrauensperson als auch deren Stellvertreter die Funktion eines Personalvertreters gemäß § 25 Abs 4 Gem-PVG verliert, hat der Gemeindeamtsleiter innerhalb von sechs Wochen Neuwahlen auszuschreiben.

§ 27 Gem-PVWO § 27


(1)

Diese Verordnung tritt mit 31. März 1998 in Kraft.

(2)

Die §§ 11 Abs 5 und 25 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 24/2014 treten mit 29. März 2014 in Kraft.

Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung (Gem-PVWO) Fundstelle


Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. März 1998 über die Durchführung der Personalvertretungswahlen für Bedienstete der Gemeinden oder Gemeindeverbände (Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung - Gem-PVWO)
StF: LGBl Nr 40/1998

Änderung

LGBl Nr 24/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 24 des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes - Gem-PVG, LGBl Nr 58/1997, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

 

§  1 Wahlgrundsätze; Mandatsdauer

§  2 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

§  3 Wählergruppe

§  4 Durchführung der Wahlen

§  5 Kundmachungen

§  6 Wahl von Bediensteten von Gemeindeverbänden

 

2. Abschnitt

Wahlausschüsse

 

§  7 Personalvertretungswahlausschuß

§  8 Dienststellenwahlausschüsse

§  9 Sprengelwahlkommissionen

 

3. Abschnitt

Wahlvorbereitung

 

§ 10 Wahlausschreibung

§ 11 Bedienstetenverzeichnisse und Wählerlisten

§ 12 Wahlvorschläge

§ 13 Zulassung der Wahlvorschläge

§ 14 Unterbleiben des Wahlverfahrens

§ 15 Wahlort und Wahlzeit

§ 16 Wahlkuvert und amtlicher Stimmzettel

 

4. Abschnitt

Wahlhandlung

 

§ 17 Leitung der Wahl

§ 18 Begleitperson

§ 19 Stimmabgabe

§ 20 Gültige Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels

 

5. Abschnitt

Wahlergebnis

 

§ 21 Stimmenzählung

§ 22 Feststellung des Wahlergebnisses

§ 23 Niederschrift, Wahlakte

§ 24 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

§ 25 Wahlanfechtung

 

6. Abschnitt

 

Besondere Bestimmungen für Wahl der Vertrauensperson

 

§ 26 Wahl der Vertrauensperson

 

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

 

§ 27 Inkrafttreten

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