§ 4 GBR-BAV Berufsbezeichnung

GBR-BAV - GBR-Berufsausweis-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Auf dem Berufsausweis ist eine der folgenden Berufsbezeichnungen anzuführen:
    1. 1.Ziffer eins„Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin“/„Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“
    2. 2.Ziffer 2„Pflegefachassistentin“/„Pflegefachassistent“
    3. 3.Ziffer 3„Pflegeassistentin“/„Pflegeassistent“
    4. 4.Ziffer 4„Physiotherapeutin“/„Physiotherapeut“
    5. 5.Ziffer 5„Biomedizinische Analytikerin“/„Biomedizinischer Analytiker“
    6. 6.Ziffer 6„Radiologietechnologin“/„Radiologietechnologe“
    7. 7.Ziffer 7„Diätologin“/„Diätologe“
    8. 8.Ziffer 8„Ergotherapeutin“/„Ergotherapeut“
    9. 9.Ziffer 9„Logopädin“/„Logopäde“
    10. 10.Ziffer 10„Orthoptistin“/„Orthoptist“
    11. 11.Ziffer 11„Diplomierte Operationstechnische Assistentin“/„Diplomierter Operationstechnischer Assistent“
  2. (2)Absatz 2,Für jeden Gesundheitsberuf, mit dem ein/e Berufsangehörige/r im Gesundheitsberuferegister eingetragen ist, ist ein Berufsausweis mit der jeweiligen Berufsbezeichnung auszustellen.
  3. (3)Absatz 3,Im Falle einer partiellen Anerkennung ist der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 der Klammerausdruck „(partiell)“ nachzustellen.Im Falle einer partiellen Anerkennung ist der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, der Klammerausdruck „(partiell)“ nachzustellen.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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