(2)Absatz 2,Für jeden Gesundheitsberuf, mit dem ein/e Berufsangehörige/r im Gesundheitsberuferegister eingetragen ist, ist ein Berufsausweis mit der jeweiligen Berufsbezeichnung auszustellen.
(3)Absatz 3,Im Falle einer partiellen Anerkennung ist der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 der Klammerausdruck „(partiell)“ nachzustellen.Im Falle einer partiellen Anerkennung ist der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, der Klammerausdruck „(partiell)“ nachzustellen.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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