(1)Absatz eins,Diese Verordnung ist auf Berufsausweise für
1.Ziffer einsAngehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2022,Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2022,,
2.Ziffer 2Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. I Nr. 460/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2022,Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 460 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2022,,
3.Ziffer 3Angehörige der Operationstechnischen Assistenz gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2022,Angehörige der Operationstechnischen Assistenz gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022,,
die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Ausgenommen sind Personen, die eine vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in Österreich in einem in Abs. 1 angeführten Gesundheitsberuf nach den berufsrechtlichen Vorschriften gemeldet haben.Ausgenommen sind Personen, die eine vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in Österreich in einem in Absatz eins, angeführten Gesundheitsberuf nach den berufsrechtlichen Vorschriften gemeldet haben.
(1)Absatz eins,Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Berufsausweises haben der ISO/IEC-Norm 7810 zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Der Berufsausweis wird als beidseitig bedruckte Kunststoffkarte hergestellt und hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage zu entsprechen. Seine Gesamtabmessungen haben 5,4 cm in der Länge und 8,5 cm in der Breite zu betragen.
(3)Absatz 3,Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu enthalten:
1.Ziffer einsHologramm in Form des Bundeswappens
2.Ziffer 2Guillochenraster
3.Ziffer 3Mikroschrift auf der Rückseite
(4)Absatz 4,Der Berufsausweis darf nur von einem vom/von der für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Bundesminister/in bestimmten Dienstleister hergestellt werden.
f)Litera fein Lichtbild in der Größe 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat (Passbildformat), welches den/die Berufsangehörige/en zweifelsfrei erkennen lässt. Der Kopf der Person hat etwa 2/3 des Bildes einzunehmen. Das Lichtbild darf ausschließlich den/die Berufsangehörigen/e zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig. Für die Ausstellung des Berufsausweises dürfen nur farbige Lichtbilder verwendet werden.
(2)Absatz 2,Für jeden Gesundheitsberuf, mit dem ein/e Berufsangehörige/r im Gesundheitsberuferegister eingetragen ist, ist ein Berufsausweis mit der jeweiligen Berufsbezeichnung auszustellen.
(3)Absatz 3,Im Falle einer partiellen Anerkennung ist der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 der Klammerausdruck „(partiell)“ nachzustellen.Im Falle einer partiellen Anerkennung ist der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, der Klammerausdruck „(partiell)“ nachzustellen.
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit 1. Juli 2021 treten
1.Ziffer eins§ 2 Abs. 4 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 251/2021 in Kraft sowieParagraph 2, Absatz 4 und die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2021, in Kraft sowie
2.Ziffer 2§ 3 Z 1 lit. d außer Kraft.Paragraph 3, Ziffer eins, Litera d, außer Kraft.
(3)Absatz 3,§ 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 233/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.
1.Ziffer einsdie Berufsausweisverordnung für die gehobenen medizinisch-technischen Dienste – MTD-AusweisV, BGBl. II Nr. 343/2006, unddie Berufsausweisverordnung für die gehobenen medizinisch-technischen Dienste – MTD-AusweisV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2006,, und
2.Ziffer 2die Gesundheits- und Krankenpflege-Ausweisverordnung – GuK-AusweisV 2006, BGBl. II Nr. 454/2006,die Gesundheits- und Krankenpflege-Ausweisverordnung – GuK-AusweisV 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 454 aus 2006,,