§ 3 GBR-BAV Inhalt

GBR-BAV - GBR-Berufsausweis-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026

Der Berufsausweis hat folgende Daten zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsAuf der Vorderseite (Bildseite):
    1. a)Litera adie Bezeichnung „Ausweis für Gesundheitsberufe“ und die englische Übersetzung „Health Professional Card“
    2. b)Litera bden Familienname, Vorname(n) und den akademischen Grad bzw. die akademischen Grade
    3. c)Litera cdie ins Gesundheitsberuferegister eingetragene Berufsbezeichnung gemäß § 4 (Beruf)die ins Gesundheitsberuferegister eingetragene Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 4, (Beruf)
  1. e)Litera edas Geburtsdatum des/der Berufsangehörigen
  2. f)Litera fein Lichtbild in der Größe 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat (Passbildformat), welches den/die Berufsangehörige/en zweifelsfrei erkennen lässt. Der Kopf der Person hat etwa 2/3 des Bildes einzunehmen. Das Lichtbild darf ausschließlich den/die Berufsangehörigen/e zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig. Für die Ausstellung des Berufsausweises dürfen nur farbige Lichtbilder verwendet werden.
  3. g)Litera gdie Unterschrift des/der Berufsangehörigen
  4. h)Litera hdie Eintragungsnummer
  5. i)Litera idas Bundeswappen
  6. j)Litera jElemente des EU-Emblems
  1. 2.Ziffer 2Auf der Rückseite:
    1. a)Litera adas Datum der Ausstellung
    2. b)Litera bdas Gültigkeitsdatum
    3. c)Litera cdie ausstellende Behörde
    4. d)Litera ddie Namen der Registrierungsbehörden
    5. e)Litera edie Logos der Registrierungsbehörden
    6. f)Litera fdas Bundeswappen
    7. g)Litera gdie Bezeichnung „Gesundheitsberuferegister“
    8. h)Litera hdie Webadresse des Gesundheitsberuferegisters
    9. i)Litera iden QR-Code
    10. j)Litera jElemente des EU-Emblems
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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