§ 4 GBR-BAV Berufsbezeichnung

GBR-Berufsausweis-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Auf dem Berufsausweis ist eine der folgenden Berufsbezeichnungen anzuführen:
    1. 1.Ziffer eins„Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin“/„Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“
    2. 2.Ziffer 2„Pflegefachassistentin“/„Pflegefachassistent“
    3. 3.Ziffer 3„Pflegeassistentin“/„Pflegeassistent“
    4. 4.Ziffer 4„Physiotherapeutin“/„Physiotherapeut“
    5. 5.Ziffer 5„Biomedizinische Analytikerin“/„Biomedizinischer Analytiker“
    6. 6.Ziffer 6„Radiologietechnologin“/„Radiologietechnologe“
    7. 7.Ziffer 7„Diätologin“/„Diätologe“
    8. 8.Ziffer 8„Ergotherapeutin“/„Ergotherapeut“
    9. 9.Ziffer 9„Logopädin“/„Logopäde“
    10. 10.Ziffer 10„Orthoptistin“/„Orthoptist“
    11. 11.Ziffer 11„Diplomierte Operationstechnische Assistentin“/„Diplomierter Operationstechnischer Assistent“
  2. (2)Absatz 2,Für jeden Gesundheitsberuf, mit dem ein/e Berufsangehörige/r im Gesundheitsberuferegister eingetragen ist, ist ein Berufsausweis mit der jeweiligen Berufsbezeichnung auszustellen.
  3. (3)Absatz 3,Im Falle einer partiellen Anerkennung ist der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 der Klammerausdruck „(partiell)“ nachzustellen.Im Falle einer partiellen Anerkennung ist der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, der Klammerausdruck „(partiell)“ nachzustellen.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.07.2018 bis 30.06.2022
  1. (1)Absatz eins,Auf dem Berufsausweis ist eine der folgenden Berufsbezeichnungen anzuführen:
    1. 1.Ziffer eins„Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin“/„Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“
    2. 2.Ziffer 2„Pflegefachassistentin“/„Pflegefachassistent“
    3. 3.Ziffer 3„Pflegeassistentin“/„Pflegeassistent“
    4. 4.Ziffer 4„Physiotherapeutin“/„Physiotherapeut“
    5. 5.Ziffer 5„Biomedizinische Analytikerin“/„Biomedizinischer Analytiker“
    6. 6.Ziffer 6„Radiologietechnologin“/„Radiologietechnologe“
    7. 7.Ziffer 7„Diätologin“/„Diätologe“
    8. 8.Ziffer 8„Ergotherapeutin“/„Ergotherapeut“
    9. 9.Ziffer 9„Logopädin“/„Logopäde“
    10. 10.Ziffer 10„Orthoptistin“/„Orthoptist“
    11. 11.Ziffer 11„Diplomierte Operationstechnische Assistentin“/„Diplomierter Operationstechnischer Assistent“
  2. (2)Absatz 2,Für jeden Gesundheitsberuf, mit dem ein/e Berufsangehörige/r im Gesundheitsberuferegister eingetragen ist, ist ein Berufsausweis mit der jeweiligen Berufsbezeichnung auszustellen.
  3. (3)Absatz 3,Im Falle einer partiellen Anerkennung ist der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 der Klammerausdruck „(partiell)“ nachzustellen.Im Falle einer partiellen Anerkennung ist der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, der Klammerausdruck „(partiell)“ nachzustellen.

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