Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024
(1) Das Hauptbuch wird aus den Grundbuchseinlagen gebildet.
(2) Die Grundbuchseinlagen sind bestimmt zur Eintragung:
1.
der Grundbuchskörper und ihrer Änderungen;
2.
der sich auf die Grundbuchskörper beziehenden dinglichen Rechte und ihrer Änderungen.
In Kraft seit 11.06.1955 bis 31.12.9999
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