Entscheidungen zu § 2 GBG 1955

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE UVS Tirol 2008/07/23 2007/13/2630-3

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:   ?Tatzeit: 19.05.2007 um 14.50 Uhr Tatort: Musau, B 179 bei km 46,6, Fahrtrichtung Deutschland Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug Kennzeichen XY, Anhänger Kennzeichen: XY   Die Beförderungseinheit war mit folgenden gefährlichen Gütern beladen: UN 2590 Asbest, weiß 9, III / 130 Big Bags 20.980 kg   Sie haben als Beförderer das gefährliche Gut mit der umseitig angeführten Beförderun... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 23.07.2008

TE UVS Wien 2004/04/02 03/G/11/904/2003

1.] Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (BW) für schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma N-Gesellschaft m.b.H., etabliert in Wien, B-gasse, welche Beförderer des gefährlichen Gutes a) der Klasse 8, Ziffer 61c ADR (20 Kanister Hypochloritlauge á 30 kg, Stapelkanister ? Gesamtmasse 600 kg, Beförderungskategorie 3, freigestellte Menge 1000, Multiplikationsfaktor 1, UNNr. 1791) und b) der Klasse 8, Ziffer 91 ADR (3 leere ungereinigte G... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 02.04.2004

RS UVS Wien 2004/04/02 03/G/11/904/2003

Rechtssatz: Wenn zwischen dem Tatzeitpunkt und der Erlassung des Straferkenntnisses eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften stattfindet, so hat sich die bescheiderlassende Behörde damit auseinander zu setzen, nicht zuletzt vor dem Hintergrund des § 1 Abs 2 VStG (Günstigkeitsprinzip - Verweis auf VwGH vom 15.12.2003, Zahl: 2003/03/0034). Zum Verschulden ist auszuführen, dass bei offenkundigem Irrtum des, das Fahrzeug außerhalb des Betriebsgeländes beladenden Lenkers eine verwaltun... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 02.04.2004

RS UVS Kärnten 2002/09/19 KUVS-1692/6/2001

Rechtssatz: Die in § 27 Abs. 1 Z 1 iVm § 3 Z 7 GGBG pönalisierte Durchführung der Beförderung gefährlicher Güter bezieht sich entgegen § 7 Abs. 2 schon vom Wortlaut der angeführten Normen her auf den gesamten Beförderungsvorgang, also nicht bloß auf die Herbeiführung, sondern auch auf die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes. Es handelt sich somit um ein Dauerdelikt, bei dem das verpönte strafbare Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört (vgl. das ei... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 19.09.2002

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